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Am 1.1.2005 tritt das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Geändert werden hiermit u. a. die Verjährungsfristen in folgenden Gesetzen im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - im Handelsgesetzbuch - im Aktiengesetz - im GmbH-Gesetz - in der Insolvenzordnung - im Umwandlungsgesetz - in der Bundesrechtsanwaltsordnung - im Steuerberatungsgesetz - in der Patentanwaltsordnung.
Damit werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wieder
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Produktbeschreibung
Am 1.1.2005 tritt das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Geändert werden hiermit u. a. die Verjährungsfristen in folgenden Gesetzen
im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - im Handelsgesetzbuch - im Aktiengesetz - im GmbH-Gesetz - in der Insolvenzordnung - im Umwandlungsgesetz - in der Bundesrechtsanwaltsordnung - im Steuerberatungsgesetz - in der Patentanwaltsordnung.

Damit werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wieder neue Verjährungsfristen eingeführt Bedenkt man, dass die Verjährungsproblematik in den Fällen der Anwaltsregresse mit an vorderster Stelle steht.
Die Vorteile des Werkes in Kürze:
Alle Änderungen zum 1.1.2005 dargestellt - Hinweise zur regelmäßigen Verjährung und Sondervorschriften - Katalog verjährungshemmender Maßnahmen - Auflistung der Regressfallen - ausführliches ABC der Verjährungsfristen (mit Dauer, Beginn und Hemmung bzw. Neubeginn).

Wichtig Ende 2004:
Inhaber von Forderungen müssen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Diese kann zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon vor allem diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z. B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag. In diesen Fällen gilt es, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, etwa mit Maßnahmen der Hemmung der Verjährung, z. B. der Geltendmachung des Anspruchs im Mahnverfahren oder durch Klageerhebung.
Autorenporträt
Uwe Gottwald ist Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz. Er ist Seminarleiter für Zwangsvollstreckungsrecht beim IWW Institut, Neukirchen.