Im Zentrum dieser Arbeit stehen die
49, 26 BörsG. Hiernach wird bestraft, wer einen unerfahrenen Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich. Schwerpunkt der Arbeit war herauszufinden, welche Rolle die
49, 26 BörsG im heutigen Normgesamtgefüge anlegerschützender Vorschriften des Kapitalmarktrechts einnehmen. Allerdings ist dieser Straftatbestand nicht etwa erst aufgrund der wirtschaftlichen Ereignisse der letzten Jahre eingeführt worden, sondern bereits seit über 117 Jahren im Börsengesetz verankert. Interessanterweise misst das Schrifttum dem Straftatbestand nur eine marginale Bedeutung bei bzw. es wird gar dessen Existenzberechtigung in Frage gestellt. Die überwiegende Bankenpraxis kennt den Straftatbestand gar nicht erst. Hauptanliegen dieser Arbeit war es, Gründe für das bestehende Meinungsbild bzw. die vorherrschende Unkenntnis herauszufinden. Es drängte sich insbesondere die Frage auf, inwieweit nicht schon eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Straftatbestandes im Wege von Compliance-Vorschriften für Banken besteht.
49, 26 BörsG. Hiernach wird bestraft, wer einen unerfahrenen Anleger zu einem Börsenspekulationsgeschäft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschäftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm ist folglich ein frühzeitiger Vermögensschutz und somit der Anlegerschutz an sich. Schwerpunkt der Arbeit war herauszufinden, welche Rolle die
49, 26 BörsG im heutigen Normgesamtgefüge anlegerschützender Vorschriften des Kapitalmarktrechts einnehmen. Allerdings ist dieser Straftatbestand nicht etwa erst aufgrund der wirtschaftlichen Ereignisse der letzten Jahre eingeführt worden, sondern bereits seit über 117 Jahren im Börsengesetz verankert. Interessanterweise misst das Schrifttum dem Straftatbestand nur eine marginale Bedeutung bei bzw. es wird gar dessen Existenzberechtigung in Frage gestellt. Die überwiegende Bankenpraxis kennt den Straftatbestand gar nicht erst. Hauptanliegen dieser Arbeit war es, Gründe für das bestehende Meinungsbild bzw. die vorherrschende Unkenntnis herauszufinden. Es drängte sich insbesondere die Frage auf, inwieweit nicht schon eine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Straftatbestandes im Wege von Compliance-Vorschriften für Banken besteht.