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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Verlustberücksichtigung bei Körperschaften, insb. bei Kapitalgesellschaften, da diese 89,9 % aller Körperschaftsteuerpflichtigen ausmachen. Es soll ein Gesamtbild der zu beachtenden Verlustverrechnungsvorschriften sowie Verlustabzugsbeschränkungen vermittelt werden. Auf Grundlage der für Körperschaften geltenden Regelungen des EStG wird in Teil B der Verlustabzug…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Verlustberücksichtigung bei Körperschaften, insb. bei Kapitalgesellschaften, da diese 89,9 % aller Körperschaftsteuerpflichtigen ausmachen. Es soll ein Gesamtbild der zu beachtenden Verlustverrechnungsvorschriften sowie Verlustabzugsbeschränkungen vermittelt werden. Auf Grundlage der für Körperschaften geltenden Regelungen des EStG wird in Teil B der Verlustabzug körperschaft- sowie gewerbesteuerlicher Fehlbeträge kurz erläutert. Im Weiteren folgen spezielle Verlustverrechnungsvorschriften des KStG. Teil C und D stellen kurz die Verlustbehandlung in Umwandlungsfällen sowie bei Organschaften dar. Teil E widmet sich der Verlustabzugsbeschränkung im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels nach § 8c KStG. Der Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c S. 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) vom 29.03.2017 wird im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt. Die Vorschrift des § 8c KStG stellt die Grundlage für die in Teil F behandelte Ausnahmeregelung des § 8d KStG zur Weiternutzung von Verlusten dar.Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften eingeführten Vorschrift des § 8d KStG. Die Norm des § 8d KStG wird mit Blick auf zu erwartenden Anwendungsprobleme sowie Auslegungsfragen thematisiert. Abschließend wird § 8d KStG in Hinblick auf Regelungsziel und Relevanz für die unternehmerische Praxis kritisch betrachtet. Auf die Berücksichtigung ausländischer Verluste wird an dieser Stelle verzichtet.
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