Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Sehr Gut, Wirtschaftsuniversität Wien (Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Verluste im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Generalthema des Seminars ist die Verlustverwertung im (internationalen) Steuerrecht. Verluste stellen (steuerlich) wertträchtige Objekte (bzw. assets) dar, die bei M&A-Aktivitäten und va. bei Umgründungen in die Steuergestaltung inkludiert werden, da der (nicht selten skeptische, abwartende) Käufer nicht selten auch an den Verlusten Interesse hegt. Eine oft versuchte (Steuer)gestaltungsmöglichkeit, nämlich der so genannte Mantelkauf, ist Gegenstand dieser Arbeit. So sind nun der so genannte Mantelkauf (im Inland) iSd Gesellschaftsrechts, danach iSd KStG und schließlich iSd UmgrStG zu beschreiben. Es ist zu betonen, dass bei oftmals die Vagheit der Normen kritisiert und verfassungsrechtliche Bedenken lanciert wurden. Die Verlustverwertung stellt in der Steuerwelt auch - im Rahmen der Nutzenmaximierung - ein (Neben-)Ziel des Unternehmens dar. Hauptziel in einer Leistungs- bzw. Verkehrswirtschaft sei die Gewinnmaximierung des Unternehmens; steuerlich zwecks Wiederauffüllung der Vermögenssubstanz erscheint allerdings bei Totalbetrachtung ein Verlustvortrag bei Gewinn- bzw. Verlustschwankungen geboten.Die Finanzverwaltung ist bemüht, durch zahlreiche Verlustverwertungsbeschränkungen der Verlustverwertung bzw. dem Aufkommen eines Verlustmarktes entgegenzuwirken, weswegen ua. verlustverwertungshemmende Bestimmungen erlassen wurden. Bei der Norm des §8 Abs.4 Z.2 KStG ist ua. die Verlustverwertungsbeschränkung (75%ige-Verlustvortragsgrenze) des §2(2b) EStG mit zu berücksichtigen. Weiters könnte unter den Verlustausgleichsreihenfolge auch eine Verlustverwertungsbeschränkung gesehen werden. Hervorzuheben ist uU auch der Verlustausgleich, der bei grenzüberschreitenden Unternehmen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unterschiedliche Regelungen führen zT dazu, dass Gewinne oftmals aus rein steuerlichen Gründen von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Gegenstand der Arbeit ist der so genannte Mantelkauf, nicht aber (zivilrechtliche) Mantelgründungen. Auch ist Gegenstand der Arbeit nicht die von Mantelgründungen zu unterscheidende (zivilrechtliche)Vorratsgründung.
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