Masterarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Masterarbeit analysiert die bestehenden Verlustnutzungsbeschränkungen des Gesetzgebers bei Unternehmensakquisitions- und Umstrukturierungsprozessen. Dabei ist es das Ziel der Arbeit, die Wirkungsweise der steuerlichen Vorschriften nachzuvollziehen, um auf dieser Grundlage Lösungsansätze und Gestaltungsmöglichkeiten zu erarbeiten, um einen drohenden Verlustuntergang abzumildern oder gar ganz zu umgehen. Die Bedeutung ertragsteuerlicher Verlustvorträge ist aus fiskalpolitischer Sicht enorm. Aus der aktuellen Körperschaftsteuerstatistik des statistischen Bundesamts vom 27. April 2021 geht hervor, dass 47% aller steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften in der BRD zum 31. Dezember 2016 körperschaftsteuerliche Verlustvorträge ausweisen. Die Höhe dieser körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge beläuft sich auf etwa 565 Mrd. ¿, während sich die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge mit 509 Mrd. ¿ in einer ähnlichen Sphäre bewegen. Im Hinblick auf statistische Daten und die angespannte wirtschaftliche Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie geht das BMWK von keinem zukünftigen Abbau der ertragsteuerlichen Fehlbeträge aus. Gestützt wird diese Annahme durch eine Simulation der KU Eichstätt-Ingolstadt, die für das Jahr 2025 körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 900 Mrd. ¿ prognostiziert. Ein wichtiger Treiber für den fortwährenden Aufbau ertragsteuerlicher Fehlbeträge ist die steuerliche Verlustverrechnungssystematik bei deutschen Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich richtet sich diese nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausfluss der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und knüpft an den Grundsatz der Personenidentität an. Derjenige, der Verluste wirtschaftlich erlitten hat, soll diese zukünftig für sich nutzbar machen können. Da die Besteuerung bei Kapitalgesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte auf Grundlage des Trennungsprinzips erfolgt, ergibt sich für den Gesetzgeber die Schwierigkeit, dass vortragsfähige Verluste der Kapitalgesellschaft auf Dritte übertragen werden können, um von diesen genutzt zu werden. Genau dieser Handel mit Verlusten ist dem Gesetzgeber ¿ wohl aus haushaltspolitischen Gründen ¿ seit jeher ein Dorn im Auge. Vor dem Hintergrund der angehäuften Fehlbeträge deutscher Kapitalgesellschaften überrascht es nicht, dass der Gesetzgeber bei der Verlustnutzung von Kapitalgesellschaften einen äußerst restriktiven Ansatz verfolgt und das objektive Nettoprinzip da einschränkt, wo missbräuchliche Gestaltungen zu erwarten sind.
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