Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Grenzüberschreitende Erbfälle sind längst an der Tagesordnung. Immer häufiger kommt es vor, dass Erblasser oder Schenker über Vermögensgegenstände im Ausland verfügen, einen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, oder ihr Vermögen mangels eigener Kinder einem, in einem anderen Land lebenden, Verwandten vermachen. Die Möglichkeiten für das Entstehen solcher internationalen Erbfälle sind zahlreich, alle haben jedoch gemeinsam, dass sie die Steuerhoheit mehrerer Staaten berühren, was zu erheblichen Besteuerungsproblemen führen kann. Erbschaftsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge sind in Deutschland alle Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und in gewissen Zeitabständen auch das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine. Hinsichtlich der subjektiven Steuerpflicht unterscheidet Deutschland
zwischen unbeschränkter, erweitert unbeschränkter, beschränkter und erweitert beschränkter Steuerpflicht, wobei vor allem die Inländereigenschaft der am Erbfall beteiligten Personen über die Art der daran anknüpfenden Steuerpflicht entscheidet. Bietet ein Sachverhalt mehr als einem Staat Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen, dem Kernproblem internationaler Erbfälle.Eine Doppelbesteuerung kann auf unterschiedliche Arten entstehen: durch Überschneidung subjektiver und objektiver, rein subjektiver, aber auch rein objektiver Anknüpfungskriterien. Für die Staaten besteht zwar keine Pflicht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dennoch halten dies fast alle Länder für notwendig und nehmen dementsprechend sowohl nationale als auch internationale Möglichkeiten in Anspruch um eine solche zu verhindern oder zumindest zu verringern.Deutschland hat momentan vier zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen, weitere sind während der Entstehung gescheitert oder wurden nach ihrem Ablauf nicht erneuert. Berühren internationale Erbfälle die Steuerhoheit von Staaten, mit denen Deutschland über kein Abkommen verfügt, bedient sich die Bundesrepublik der nationalen Möglichkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Form der Steueranrechnung nach
21 ErbStG, die jedoch nicht unkritisiert ist.
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zwischen unbeschränkter, erweitert unbeschränkter, beschränkter und erweitert beschränkter Steuerpflicht, wobei vor allem die Inländereigenschaft der am Erbfall beteiligten Personen über die Art der daran anknüpfenden Steuerpflicht entscheidet. Bietet ein Sachverhalt mehr als einem Staat Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen, dem Kernproblem internationaler Erbfälle.Eine Doppelbesteuerung kann auf unterschiedliche Arten entstehen: durch Überschneidung subjektiver und objektiver, rein subjektiver, aber auch rein objektiver Anknüpfungskriterien. Für die Staaten besteht zwar keine Pflicht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dennoch halten dies fast alle Länder für notwendig und nehmen dementsprechend sowohl nationale als auch internationale Möglichkeiten in Anspruch um eine solche zu verhindern oder zumindest zu verringern.Deutschland hat momentan vier zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen, weitere sind während der Entstehung gescheitert oder wurden nach ihrem Ablauf nicht erneuert. Berühren internationale Erbfälle die Steuerhoheit von Staaten, mit denen Deutschland über kein Abkommen verfügt, bedient sich die Bundesrepublik der nationalen Möglichkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Form der Steueranrechnung nach
21 ErbStG, die jedoch nicht unkritisiert ist.
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