Die zentrale Vorschrift über urheberisches Schaffen im Arbeitsverhältnis (
43 UrhG) enthält keine Aussage über die hiermit verbundenen wirtschaftlich bedeutsamen, vermögensrechtlichen Grundfragen: Welche Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber zu? Welche Vergütung kann der Arbeitnehmer beanspruchen? Bernhard Ulrici zeigt auf, dass es für beide Fragen ohne Bedeutung ist, dass das Urheberrecht originär in der Person des Arbeitnehmers entsteht, wenn er ein Werk schafft. Dieser Unterschied gegenüber der vor allem im Bereich des
950 BGB bestehenden Rechtslage ist durch den persönlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts bedingt. Eine vermögensrechtliche Wertung ist ihm nicht zu entnehmen. Der Autor veranschaulicht, dass der Arbeitnehmer auf Grund des fremdnützigen Charakters des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber an den von ihm geschaffenen Werken insoweit Nutzungsrechte einräumen muss, als dieser hierauf angewiesen ist, um die zum Werk führende Arbeitsleistung vertragszweckkonform zu nutzen. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Abreden im Umfang dieser Risikoübernahme keine gesonderte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Abweichendes folgt auch nicht aus
32 UrhG, der nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber im Unterschied zu anderen Werknutzern neben dem Verwertungsrisiko auch das Entstehensrisiko trägt. Besondere Vergütungsansprüche können sich allerdings aus
32a UrhG ergeben, der einer Eigenart geistiger Werke Rechnung trägt.
43 UrhG) enthält keine Aussage über die hiermit verbundenen wirtschaftlich bedeutsamen, vermögensrechtlichen Grundfragen: Welche Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber zu? Welche Vergütung kann der Arbeitnehmer beanspruchen? Bernhard Ulrici zeigt auf, dass es für beide Fragen ohne Bedeutung ist, dass das Urheberrecht originär in der Person des Arbeitnehmers entsteht, wenn er ein Werk schafft. Dieser Unterschied gegenüber der vor allem im Bereich des
950 BGB bestehenden Rechtslage ist durch den persönlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts bedingt. Eine vermögensrechtliche Wertung ist ihm nicht zu entnehmen. Der Autor veranschaulicht, dass der Arbeitnehmer auf Grund des fremdnützigen Charakters des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber an den von ihm geschaffenen Werken insoweit Nutzungsrechte einräumen muss, als dieser hierauf angewiesen ist, um die zum Werk führende Arbeitsleistung vertragszweckkonform zu nutzen. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Abreden im Umfang dieser Risikoübernahme keine gesonderte Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten zu. Abweichendes folgt auch nicht aus
32 UrhG, der nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber im Unterschied zu anderen Werknutzern neben dem Verwertungsrisiko auch das Entstehensrisiko trägt. Besondere Vergütungsansprüche können sich allerdings aus
32a UrhG ergeben, der einer Eigenart geistiger Werke Rechnung trägt.