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Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte (gut), Universität Leipzig (Juristenfakultät, Lehrstuhl Dr. Katharina Beckemper), Veranstaltung: "Aktuelle Fragen des Strafrechts", Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vermögensdelikte der
263 ff. StGB setzen zur Tatvollendung stets einen eingetretenen Vermögensschaden voraus. So plausibel, wie dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so schwierig ist die dogmatische bzw. wissenschaftliche Konkretisierung.
Dabei hat die notwendige Unterscheidung zwischen vermögensrelevanten und vermögensirrelevanten
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Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte (gut), Universität Leipzig (Juristenfakultät, Lehrstuhl Dr. Katharina Beckemper), Veranstaltung: "Aktuelle Fragen des Strafrechts", Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vermögensdelikte der

263 ff. StGB setzen zur Tatvollendung stets einen eingetretenen Vermögensschaden voraus. So plausibel, wie dies auf den ersten Blick erscheinen mag, so schwierig ist die dogmatische bzw. wissenschaftliche Konkretisierung.

Dabei hat die notwendige Unterscheidung zwischen vermögensrelevanten und vermögensirrelevanten Gefährdungen im heutigen Wirtschaftsverkehr, in dem zunehmend auf Kreditierungen und andere sogenannte Risikogeschäfte gesetzt wird, stark zugenommen. Üblicherweise wird hier die Figur der "schadensgleichen Vermögensgefährdung" als zulässiges und vor allem erforderliches Mittel angesehen, die Straftatbestände der

263 ff. handhabbar zu machen.

Die vorliegende Arbeit untersuch nun, ob diese Thesehaltbar ist. Ob also bereits die Gefährdung des Vermögens einem sich schon realisierten Schaden gleichgestellt werden kann. Dies erfolgt insbesondere unter kritischer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
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