Angesichts eines ohnedies beobachteten staatstheoretischen Defizits der Staatsrechtslehre unter dem Grundgesetz wendet sich die Arbeit gegen die zeitgeschichtlichen Erscheinungen einer Staatskritik, die aus der Politikwissenschaft und von Seiten der politischen Philosophie sowie tendenziell auch aus der Staatsrechtslehre selbst kommend wegen eines vermeinten Gegensatzes von Demokratie versus Staat die Verfassungspraxis und das mit der regulativen Idee vom Staat verbundene materiale Verfassungsverständnis der Staatsrechtslehre herausfordern. Ganz anders und im Gegensatz dazu folgt die Arbeit der apriorisch normativen Vernunftidee verfassungsstaatlicher Ordnung und vom Verfassungsstaat sowie einer betreffenden apriorisch vernunftbegründeten Seinsidee von deren geschichtlicher Realität. Sie verfolgt die originäre praktische Vernunftidee vom Recht und vom Staat in deren betreffender "nachkantischer" Ideengeschichte und ontologischer Entwicklung.