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Warum das Rx-Versandverbot geboten ist...
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden, dass für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland die für deutsche Apotheken geltende Preisbindung gemäß Arzneimittelpreisverordnung nicht zur Anwendung kommt. Es ist absehbar, dass es in Folge der Entscheidung zu einer nennenswerten Verschiebung von Marktanteilen zugunsten von EU-Versandapotheken und zu Lasten der öffentlichen Apotheken in Deutschland kommen wird. Deshalb sind jetzt Politik und Gesetzgeber gefordert, um Fehlentwicklungen, die sich aus der EuGH-Entscheidung…mehr

Produktbeschreibung
Warum das Rx-Versandverbot geboten ist...

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden, dass für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland die für deutsche Apotheken geltende Preisbindung gemäß Arzneimittelpreisverordnung nicht zur Anwendung kommt. Es ist absehbar, dass es in Folge der Entscheidung zu einer nennenswerten Verschiebung von Marktanteilen zugunsten von EU-Versandapotheken und zu Lasten der öffentlichen Apotheken in Deutschland kommen wird. Deshalb sind jetzt Politik und Gesetzgeber gefordert, um Fehlentwicklungen, die sich aus der EuGH-Entscheidung ergeben können, entgegen zu wirken.

In ihrer wettbewerbsökonomischen und gesundheitspolitischen Expertise weisen die Autoren nach, dass die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland und das im Patienteninteresse bestehende Apothekennetz mit persönlicher Beratung und ortsnahen Services durch Apotheken vor Ort nur durch ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufrechterhalten werden kann. Mit Belegen, Nachweisen und Szenarien wird in dem Gutachten die "Lücke im Tatsächlichen" geschlossen, die vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung konstatiert worden war.
Rezensionen
"Überdies dürfte dieses Gutachten insbesondere aufgrund der soliden Beweisführung für alle von Interesse sein, die sich intensiver mit dem Apothekenwesen in Deutschland auseinandersetzen." Dipl.-Math. Uwe Hüsgen, Essen Arzneimittel & Recht 5/2017 20190101