Die Untersuchung setzt sich mit dem Problem der vertraglichen bzw. außerdeliktischen Dritthaftung auseinander. Es geht dabei in erster Linie um die seit langem diskutierte Frage, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen möglich ist, wenn der Haftende gegenüber dem Geschädigten nicht vertraglich gebunden ist. Diese Frage hat vor dem Hintergrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 eine neue Brisanz erlangt. Denn mit den
280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und
311 Abs. 3 BGB enthält das Gesetz nunmehr eine Rechtsgrundlage, die sich zur Lösung der Dritthaftungsproblematik anbietet. Die gesetzliche Regelung lässt jedoch eine Reihe von Fragen offen, denen mit dieser Untersuchung nachgegangen werden soll. Dabei wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die mit der vertraglichen Dritthaftung verbundenen Probleme auf der Grundlage der
280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und
311 Abs. 3 BGB sachgerecht zu lösen undden Haftungstatbestand auf eine sichere dogmatische Grundlage zu stellen.
280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und
311 Abs. 3 BGB enthält das Gesetz nunmehr eine Rechtsgrundlage, die sich zur Lösung der Dritthaftungsproblematik anbietet. Die gesetzliche Regelung lässt jedoch eine Reihe von Fragen offen, denen mit dieser Untersuchung nachgegangen werden soll. Dabei wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die mit der vertraglichen Dritthaftung verbundenen Probleme auf der Grundlage der
280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und
311 Abs. 3 BGB sachgerecht zu lösen undden Haftungstatbestand auf eine sichere dogmatische Grundlage zu stellen.