Obwohl keine Lehre der Nebenpflichten bestand, konnte im römischen Kaufrecht der entsprechende Schaden für deren Verletzung bei Vertragsschluss und -erfüllung durch die römischen Richter ermessen werden. Im Gegensatz dazu haben die deutschen Juristen im 19. Jahrhundert das Bestehen der Nebenpflichten ignoriert und die Lücke im Leistungsstörungsrecht des deutschen BGB verursacht. Zur Lückenschließung wurden nach dem Inkrafttreten des BGB die Lehren der positiven Vertragsverletzung und der Neben- bzw. Schutzpflichten nacheinander aufgestellt. Dies führte sowohl zur scharfen Trennung zwischen Vertragsschluss und -erfüllung als auch zur Vergrößerung des Abstands zwischen Vertrags- und Deliktsrecht im geltenden deutschen Recht. Im Vergleich dazu wird das chinesische Schuldrecht historisch gesehen durch verschiedene Rechtsquellen und -traditionen beeinflusst, sodass die Lehre der Nebenpflichten der Struktur des geltenden chinesischen Vertragsrechts nicht völlig entsprechen kann. Im zukünftigen chinesischen ZGB soll die Lehre der Nebenpflichten gewissermaßen aufgegeben und durch die Lehre der allgemeinen unvereinbarten Pflichten ersetzt werden.