Völkerrechtliche Menschenrechtsverträge verpflichten Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörden zur Verwirklichung von Diskriminierungsschutz (auch) in privaten Verhältnissen. Gleiches verlangen verfassungsrechtliche Schutzpflichten, wie sie sich aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot ergeben. Einen hohen Diskriminierungsschutzstandart im Arbeitrecht kennt auch das europäische Gemeinschaftsrecht, das für die vorliegende Untersuchung rechtsvergleichend beigezogen wird. Die völker- und verfassungsrechtlich anerkannten Diskriminierungsmerkmale sind verlässliche Kriterien zur Konkretisierung privatrechtlicher Generalklauseln zum Schutze der Arbeitnehmerpersönlichkeit. Das schweizerische Arbeitsrecht kennt einen auf Art. 2 und 27/28 ZGB sowie Art. 19/20, 328, 328b und 336 OR gestützten allgemeinen arbeitsrechtlichen Grund-satz der Nichtdiskriminierung, der Arbeitnehmende im ganzen Lebenszyklus eines Arbeitsverhältnisses vor Diskriminierung schützt. Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aufgerufen, die Schutzlücken - namentlich im Bereich der Beweislasthürden und fehlender Sanktionen - zu schliessen
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