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Die Abhängigkeit von fremdem Wissen als Entscheidungsgrundlage kann heute kaum überschätzt werden. Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen werden aber häufig unter Umständen erteilt, bei denen die Rechtsdogmatik eine Verbindlichkeit nicht anerkennt. Auch die einzige unmittelbar einschlägige Vorschrift des BGB ( 676) wirkt einer Haftung für fahrlässig erteilte Fehlinformationen entgegen. Im Gegensatz hierzu verläßt sich der Empfänger auf die erteilten Auskünfte und knüpft Dispositionen hieran. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit denen außerhalb der strengen Maßstäbe der…mehr

Produktbeschreibung
Die Abhängigkeit von fremdem Wissen als Entscheidungsgrundlage kann heute kaum überschätzt werden. Auskünfte, Ratschläge und Empfehlungen werden aber häufig unter Umständen erteilt, bei denen die Rechtsdogmatik eine Verbindlichkeit nicht anerkennt. Auch die einzige unmittelbar einschlägige Vorschrift des BGB (
676) wirkt einer Haftung für fahrlässig erteilte Fehlinformationen entgegen. Im Gegensatz hierzu verläßt sich der Empfänger auf die erteilten Auskünfte und knüpft Dispositionen hieran. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit denen außerhalb der strengen Maßstäbe der Vertragslehre und des Deliktsrechts eine Absicherung von Informationen durch Haftung gewährleistet wird. Hierbei geht es überwiegend um eine Haftung für fahrlässig verursachte, primäre Vermögensschäden. Sie setzt grundsätzlich eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien voraus, die allein durch die Auskunfterteilung nicht zustandekommt. Die Auseinandersetzung mit dem Befund und seine Einbeziehung indie juristische Dogmatik bereitet demgemäß Schwierigkeiten, zu deren Bewältigung auf Überlegungen zu den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs und zur Stellung fachkundiger Berater zurückgegriffen werden muß.