Die Vertraulichkeit ist in aller Regel ein elementares Anliegen aller Beteiligten einer Mediation. Schwierig kann dies allerdings werden, wenn es um strafrechtlich relevante Informationen geht, die im Rahmen einer Mediation offenkundig werden und der Staatsanwaltschaft, ggf. auch anonym, zur Kenntnis gebracht werden. Dabei geht es z. B. um Fragen der Steuerhinterziehung, Körperverletzungsdelikte, Unterhaltspflichtverletzungen und allgemeine Vermögensdelikte. Hier kollidiert das berechtigte Interesse der Beteiligten an einer Geheimhaltung der Inhalte eines Mediationsverfahrens mit den Grundsätzen des deutschen Strafverfahrensrechts. Dazu gehören der Ermittlungsgrundsatz und der staatliche Strafanspruch diese sind bereits beim Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat grundsätzlich vorrangig. Die Justiz kann daher unter bestimmten Voraussetzungen bei strafrechtlichen Ermittlungen zu Beweiszwecken Zugriff auf Unterlagen nehmen, die dem Mediator in dieser Eigenschaft vertraulich übergeben worden sind, und die Beteiligten der Mediation als Zeugen vernehmen. Die Zeugenvernehmung ist nur dort eingeschränkt, wo gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Diese sind abgesehen von Zeugnisverweigerungsrechten aus persönlichen Gründen derzeit auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Die Tätigkeit des Mediators gehört anders als in einigen anderen europäischen Ländern (noch) nicht dazu. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann daher nur derjenige in Anspruch nehmen, bei dem die Mediation zum Berufsbild seines Grundberufes gehört und der hieraus ein Zeugnisverweigerungsrecht ableiten kann. Ein weiterer Aspekt ist der mögliche Missbrauch von Informationen aus einem Mediationsverfahren: Inwieweit schützt hier die Strafandrohung des
203 Abs. 1 StGB oder anderer Regelungen? Gehört ein sog. Drittgeheimnis zum Schutzbereich? Und inwieweit ist der Vermittler eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegenüber der Justiz berichtspflichtig? Aufgrund der nach wie vor unzureichenden Regelungen macht die Autorin Regelungsvorschläge für eine bessere Absicherung der Vertraulichkeit der Mediation auch bei strafrechtlich relevanten Informationen.
Die Autorin ist Richterin und zertifizierte Mediatorin (BM®, BMWA, BAFM). Sie lehrt und praktiziert Mediation seit 2004 neben ihrer richterlichen Tätigkeit.
203 Abs. 1 StGB oder anderer Regelungen? Gehört ein sog. Drittgeheimnis zum Schutzbereich? Und inwieweit ist der Vermittler eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegenüber der Justiz berichtspflichtig? Aufgrund der nach wie vor unzureichenden Regelungen macht die Autorin Regelungsvorschläge für eine bessere Absicherung der Vertraulichkeit der Mediation auch bei strafrechtlich relevanten Informationen.
Die Autorin ist Richterin und zertifizierte Mediatorin (BM®, BMWA, BAFM). Sie lehrt und praktiziert Mediation seit 2004 neben ihrer richterlichen Tätigkeit.