Es wird der Artikel 1240-A des Zivilgesetzbuches analysiert, der die familiäre Nutznießung oder, wie einige es nennen, die Nutznießung durch Aufgabe der Wohnung vorsieht. Im Einklang mit den Verfassungsgrundsätzen des Privateigentums und der sozialen Funktion ermöglicht diese Modalität den Erwerb von Eigentum, wenn einer der Ehegatten die Wohnung zwei Jahre lang ununterbrochen und ohne Widerspruch verlässt. Das Grundstück muss bis zu 250 m² groß sein, von dem ehemaligen Ehegatten gemeinsam genutzt werden und zu Wohnzwecken dienen. Außerdem darf es kein anderes städtisches oder ländliches Grundstück geben.
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