Wie weit soll der Gesetzgeber das Handeln der Verwaltung durch Normen steuern, und wie umfassend sollen die Gerichte die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren? Diese Frage nach dem 'freien Ermessen' der Verwaltung gilt seit dem 19. Jahrhundert als die teuflische Frage (quaestio diabolica) des Verwaltungsrechts im deutschsprachigen Raum. Die heutige Ermessensdogmatik scheint trotz ihrer hohen Komplexität von der Lösung dieser Frage weiter entfernt denn je. Die vorliegende Habilitationsschrift versucht daher eine Ermessenslehre für die Schweiz zu entwerfen, welche von unnötigem Ballast befreit ist und dennoch ausreichend differenziert, um auf drängende Fragen der Praxis konkrete Antworten zu liefern. Im Zentrum steht dabei die Rückkehr zu einem einheitlichen Ermessensbegriff und der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und Rechtsfolgeermessen. Zugleich soll eine stärker differenzierende Typologie den verschiedenen Motiven Rechnung tragen, die hinter der Übertragung von Gestaltungskompetenzen an die öffentliche Verwaltung stehen. So lassen sich Einzelfallermessen, Anpassungsermessen, Sachverständigenermessen, politisches Ermessen und Managementermessen unterscheiden. Dank dieser Typologie können nicht nur präzisere Aussagen zur Intensität richterlicher Nachkontrolle gemacht werden, sondern auch zu den organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherungen, welche den gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verwaltung ergänzen müssen. Aus Rezensionen zu diesem Buch: 'Ein grosser juristischer Wurf mit Praxisbezug' (Konrad Sahlfeld, Neue Zürcher Zeitung vom 24. Mai 2011) 'Mit seiner Habilitationsschrift - das ist keine gewagte Prophezeiung - hat Schindler ein Referenzwerk über die Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz vorgelegt.' (Reto Feller, LeGes 2011, S.146) 'Die Arbeit von Schindler überzeugt durchgängig (.). Es ist dem Werk zu wünschen, dass es Lehre und Praxis nachhaltig zu beeinflussen vermag.' (René Rhinow, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2011, S.450)