Die Inobhutnahme ist ein der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stehendes Instrument, in akuten Krisensituationen und bei unmittelbaren Gefährdungslagen Kinder und Jugendliche - in Extremfällen auch ohne Einwilligung der Eltern - vorübergehend aus der Familie zu nehmen und kurzfristig anderweitig unterzubringen. Planung und Durchführung von Inobhutnahmen verlangen von den Mitarbeitern der Sozialen Dienste ein hohes Maß an Professionalität und Fachlichkeit. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die öffentliche Verwaltung bei allen Verwaltungsmaßnahmen jedoch an Recht und Gesetz gebunden. Das Recht bildet daher die Grundlage für das Verwaltungshandeln. Die Verfasserin stellte sich deshalb die Frage, welche - neben den hohen Anforderungen an das sozialpädagogische Handeln der einzelnen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes - wesentlichen rechtlichen Kenntnisse erforderlich sind, um im Falle einer Inobhutnahme gesetzeskonform handeln zu können.