Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Die dem Verfasser gestellte Aufgabe bestand darin, die Entscheidung BGHSt 50, 206 zur Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu besprechen.Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob Aufzeichnungen eines Selbstgesprächs aus einer akustischen Raumüberwachung zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwertbar sind. Hierbei musste der BGH die erst kurz zuvor geänderten Vorschriften zur akustischen Wohnraumüberwachung in den §§ 100 c ff. StPO berücksichtigen.Der BGH sah sich einem "Dilemma" konfrontiert. Einerseits lag eine Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich nahe. Andererseits wiesen die Äußerungen einen nicht zu verkennenden Tatbezug auf, was wiederum eine Verneinung der Kernbereichsbetroffenheit nach sich hätte ziehen müssen. Für den Verfasser stellte sich die Frage, ob der BGH mit der Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich und dem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot richtig lag.In dieser Arbeit werden kurz, aber prägnant, die zentralen Aussagen der zu besprechenden Entscheidung erläutert. Sodann wird eine Einordnung des Beweisverwertungsverbots aus § 100 c Abs. 5 S. 3 StPO (in der damaligen Fassung) in das System der Beweisverbote vorgenommen. Ferner wird die Zuordnung des Selbstgesprächs zum geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrachtet und die Möglichkeit einer Verwertung zu Entlastungs- oder Präventivzwecken dargestellt.
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