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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 17, Universität Passau, Veranstaltung: Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht- Prozessuale Willkür und Rechtsmissbrauch im Strafverfahren, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafverfahren im Allgemeinen gilt als Spiegelbild der gesellschaftlichen Ordnung, der Umgang mit dem Beschuldigten im Besonderen dann als Nagelprobe für die Ernsthaftigkeit rechtsstaatlicher Verfahrenskonzeption. Der Staat und die von ihm repräsentierte Gesellschaft wollen eine möglichst hohe Aufklärungsquote von…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 17, Universität Passau, Veranstaltung: Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht- Prozessuale Willkür und Rechtsmissbrauch im Strafverfahren, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafverfahren im Allgemeinen gilt als Spiegelbild der gesellschaftlichen Ordnung, der Umgang mit dem Beschuldigten im Besonderen dann als Nagelprobe für die Ernsthaftigkeit rechtsstaatlicher Verfahrenskonzeption. Der Staat und die von ihm repräsentierte Gesellschaft wollen eine möglichst hohe Aufklärungsquote von Straftaten erreichen. Der einzelne Bürger hingegen in der Rolle des Beschuldigten besteht auf seinen Anspruch, wesentliche Rechte im Gang des Strafverfahrens zu haben. Die Problemkreise der "Hör- und Sprechfalle" zeigen dabei schlaglichtartig die brennende Aktualität dieses Konflikts für die Praxis des Strafprozesses im Spannungsverhältnis zwischen der Effektivität der Strafrechtspflege einerseits und der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der Beschuldigtenrechte andererseits. Das strafprozessuale Problem der "Hörfalle" hat die Judikatur sowie die Wissenschaft seit jeher beschäftigt. Die Entscheidung des Großen Senats sollte dieser Diskussion eigentlich ein Ende bereiten. Jedoch löste sie wiederum eine Welle der Kritik und ungeklärter Fragen auf. Umso bedauerlicher ist es, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 27.04.2000 die höchst verfassungsrechtlichen Sachprobleme, die die Fallgestaltungen der "Hörfalle" aufwerfen, nur angerissen und schließlich die Entscheidung abgewiesen hat. Am 9.10.2002 hat das BVerfG dann schließlich einen klaren Standpunkt eingenommen, der sich allerdings nicht wesentlich von der Linie des Großen Senats abhebt. Trotzdem finden sich darin einige Neuerungen, die es zu beachten gilt. Auch die sog. "Sprech- bzw. Stimmenfalle" stellt ein Thema dar, das Rechtsprechung und Literatur eingehend beschäftigt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Entwicklung der Rechtsprechung und ihre unterschiedlichen Begründungsversuche bezüglich der Zulässigkeit solcher heimlichen Stimmenvergleiche und der Verwertbarkeit von daraus resultierenden Beweisen zu richten. Sowohl bei der "Hörfalle" als auch bei der "Stimmenfalle" stellt die Selbstbelastungs- bzw. Mitwirkungsfreiheit ein zentrales Thema dar, um das sich die Kontroversen ranken.
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