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Vorstandsmitglieder haften gegenüber der AG für pflichtwidriges Verhalten. Die Möglichkeit, von Seiten der AG auf Regressansprüche zu verzichten oder sich über diese zu vergleichen, wird durch 93 Abs. 4 S. 3 AktG begrenzt. De lege lata ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Verstreichenlassen einer dreijährigen Sperrfrist erforderlich. Die Voraussetzung der Hauptversammlungszustimmung kann negative Publizitätsauswirkungen haben. Einer deshalb geforderten Abschaffung des Zustimmungserfordernisses tritt die Arbeit entgegen. Um praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen, wird unter…mehr

Produktbeschreibung
Vorstandsmitglieder haften gegenüber der AG für pflichtwidriges Verhalten. Die Möglichkeit, von Seiten der AG auf Regressansprüche zu verzichten oder sich über diese zu vergleichen, wird durch
93 Abs. 4 S. 3 AktG begrenzt. De lege lata ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Verstreichenlassen einer dreijährigen Sperrfrist erforderlich. Die Voraussetzung der Hauptversammlungszustimmung kann negative Publizitätsauswirkungen haben. Einer deshalb geforderten Abschaffung des Zustimmungserfordernisses tritt die Arbeit entgegen. Um praxistaugliche Lösungen zu ermöglichen, wird unter Heranziehung rechtsvergleichender Untersuchungsergebnisse ein alternativ anwendbares Konzept einer Gerichtszustimmung entwickelt. Dieses Modell der gerichtlichen Zustimmung soll im Einzelfall ebenfalls die dreijährige Sperrfrist ersetzen können, um auch hinsichtlich der dreijährigen Handlungssperre Alternativen zu bieten. Das ersatzlose Streichen der Sperrfrist wird hingegen abgelehnt.
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Autorenporträt
Nina Katharina Oltmanns studierte ab 2010 Rechtswissenschaften in Freiburg i. Br. und Grenoble. Die Erste juristische Prüfung legte sie im Sommer 2016 ab. Während ihres Studiums war sie am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg bei Professor Dr. Hanno Merkt, LL.M. (Univ. of Chicago) tätig. Seit April 2019 absolviert sie den juristischen Vorbereitungsdienst am Oberlandesgericht Karlsruhe.