Zum WerkDie seit 2016 geltende Vergabeverordnung (VgV) hat das Vergaberecht maßgeblich neu geordnet. Enthielt die VgV früher nur einige in den Vergabeordnungen vergessene Regelungen, stellt sie seit 2016 die umfassende Grundlage für alle Vergabeverfahren dar, bei denen keine Bauleistungen beschafft werden. Die frühere VOL/A wie auch die VOF sind seitdem Geschichte. Selbst der in einigen Bundesländern bis vor kurzem noch anwendbare 1. Abschnitt der VOL/A ist inzwischen durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ersetzt.Unter der Herausgeberschaft von vier renommierten Vergaberechtlern werden in diesem Werk VgV und UVgO umfassend und unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Vergabepraxis kommentiert. Dabei gibt die vergaberechtliche Rechtsprechung die wesentliche Orientierung.Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Vorschriften werden auch die EU-Richtlinien, deren Erwägungsgründe und die Rechtsprechung des EuGH besonders berücksichtigt.Für die Erläuterungen zur UVgO im Bereich der rein nationalen Vergabeverfahren finden auch Ländervorschriften und Entscheidungen der Zivilgerichte aus den einstweiligen Verfügungsverfahren Berücksichtigung.Vorteile auf einen Blickmit der gemeinsamen Kommentierung von VgV und UVgO wird die Vielzahl der Parallelen ebenso deutlich wie Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Rechtsanwendung ober- wie unterhalb der Schwellenwerte.Sonderregelungen z.B. für Katastrophenfälle, anlässlich der Covid-19-Pandemie, wegen Störungen der Lieferketten, drastischer Materialpreisanstiege oder aus anderen Gründen werden an den entsprechenden Stellen berücksichtigt.die Kommentierung beachtet stets die praktische Anwendbarkeit, erfolgt aber gleichwohl in wissenschaftlicher Tiefe und mit zahlreichen FundstellennachweisenZielgruppeDer Kommentar richtet sich an Vergabestellen, Bieterunternehmen, Aufsichts- und Prüfungsbehörden ebenso wie an Vergabekammern und Vergabesenate und die im Vergaberecht tätige Rechtsanwaltschaft, juristische Mitarbeitende von Bieterunternehmen, Juristinnen und Juristen in Behörden und Ministerien aber auch an nicht juristisch Vorgebildete, die operativ an Vergabeverfahren beteiligt oder dafür verantwortlich sind.