Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 15,00 Punkte (gut), Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Strafrecht), Veranstaltung: Strafrechtliche Sanktionen und Maßregeln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Zunahme des Einsatzes von Datenverarbeitungsanlagen, die Abhängigkeit der militärischen Einsatzbereitschaft von der Sicherheit hochentwickelter Computersysteme oder auch die Verbreitung von Computer im privaten Bereich haben schon 1986 den Gesetzgeber beschäftigt. So dass durch das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) u. a. die §§ 303a und 303b StGB (virtuelle Sachbeschädigung) eingeführt wurden. Im Laufe der Zeit boten und bieten sich durch die Informationstechnologien jedoch immer mehr neue Betätigungsfelder, aber auch mehr Missbrauchsmöglichkeiten. Diese, mittels Computer und Internet begangene Kriminalität, lässt sich schon lange nicht mehr durch nationale Grenzen aufhalten. Daher ist es notwendig geworden, "nur" 21 Jahre nach dem 2. WiKG, den Schutz vor Angriffen auf Informationssysteme europaeinheitlich zu regeln. Daher war der Gesetzgeber durch das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität vom 23.11.2001 und dem Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24.02.2005 über Angriffe auf Informationssysteme gehalten, die Tatbestände der Computerkriminalität zu ändern und anzupassen. Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz vom 07.08.2007, welches am 11.08.2007 in Kraft trat, wurden diese Änderungen umgesetzt. Im Folgenden wird auf die Tatbestände der virtuellen Sachbeschädigung (§§ 303a f.) eingegangen, die Erneuerungen vorgestellt und bewertet.
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