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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für deutsche und bayerische Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Rechtshistorisches europäisches Grundlagenseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Besetzung eines fremden Staats- oder Herrschaftsgebiets stellte zwar über Jahrhunderte hinweg Ziel- und Endpunkt einer jeden militärischen, kriegerischen, Auseinandersetzung dar. Gleichwohl war die konkrete Ausgestaltung der kriegerischen Besatzung, der occupatio…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Institut für deutsche und bayerische Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Rechtshistorisches europäisches Grundlagenseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Besetzung eines fremden Staats- oder Herrschaftsgebiets stellte zwar über Jahrhunderte hinweg Ziel- und Endpunkt einer jeden militärischen, kriegerischen, Auseinandersetzung dar. Gleichwohl war die konkrete Ausgestaltung der kriegerischen Besatzung, der occupatio bellica, ein in keinerweise allgemein geregeltes Vorgehen, das entsprechend stark von Erlassen ex situatione geprägt gewesen ist. Erstmals unter dem Eindruck des amerikanischen Bürgerkriegs wurde 1863 die so genannte Libersche Kriegsrechtskodofikation verfasst, die wesentliche Grundzüge des Besatzungsrechts regelte und zugleich Ausgangspunkt für die Brüsseler Deklaration von 1874 gewesen ist. Diese als erste völkerrechtliche Ausgestaltung des Besatzungsrechts ansehbare, wenn auch unverbindliche, Erklärung fand sich über das 1880 verfasste Manual des los de la guerre sur terre schließlich in der, nach heutigem Verständnis völkerrechtlich verbindlichen und bis heute in Kraft befindlichen Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907 wieder.Die Haager Landkriegsordnung (HLKO) bildete über Jahrzehnte hinweg den wichtigsten Bestandteil des Völkerkriegsrechts, des ius in bello. Neben anderen, die kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten - souveränen Staaten - betreffenden Aspekten regelt die HLKO bis heute wesentliche Aspekte der bewaffneten Auseinandersetzung im Bereich der Inbesitznahme fremder Gebiete. Zentrale Gegenstände der Regelungen sind neben der (rechtlichen) Stellung des Besatzers nicht nur dessen Rechte zur Requisition und der Erhebung von Tribut, sondern auch die diesbezüglichen Grenzen und die dem Besatzer zu Gunsten der Besetzten obliegenden Pflichen und Verbote, namentlich das Verbot, Auskünfte zu erzwingen und eine Treueeid abzunehmen sowie Plünderungen zu gestatten oder zu veranlassen. Daneben findet sich, kennzeichnend für die Zeit der Entstehung, neben Bestimmungen über die Schonung von Kommunal- und Kulturgütern die "Immunität" von Unterseekabeln.In der Arbeit werden die insgesamt fünfzehn Bestimmungen der HLKO zum Besatzungsrecht unter Heranziehung der früheren Auffassungen und Auslegungen in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg dargelegt. Dabei wird zunächst jeweils vorrangig die Auffassung innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft dieser Tage erläutert, ergänzend die Rechtsansichten in England, Frankreich, Österreich-Ungarn und der Schweiz land hinzugefügt. Der Arbeit ist der volle Wortlaut der HLKO angefügt.
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