»Volksentscheid und Volksbegehren« von Carl Schmitt ist zuerst 1927 erschienen. Die Auslegung moderner Verfassungen führt zu grundsätzlichen Fragen der Demokratie. Die in dieser schmalen Schrift skizzierten Antworten werden in Schmitts »Verfassungslehre« von 1928 durch Weiterführung und Systematisierung der Begriffe für Volk, Demokratie, Öffentlichkeit und Akklamation deutlich. Auch die Aufnahme der Seiten 79 bis 83 als Kapitel 10 »Demokratie und Finanz (1927)« in den Sammelband »Positionen und Begriffe« von 1939 zeigt, wie wichtig dem Verfasser die Überlegungen in diesem kleinen Werk gewesen…mehr
»Volksentscheid und Volksbegehren« von Carl Schmitt ist zuerst 1927 erschienen. Die Auslegung moderner Verfassungen führt zu grundsätzlichen Fragen der Demokratie. Die in dieser schmalen Schrift skizzierten Antworten werden in Schmitts »Verfassungslehre« von 1928 durch Weiterführung und Systematisierung der Begriffe für Volk, Demokratie, Öffentlichkeit und Akklamation deutlich. Auch die Aufnahme der Seiten 79 bis 83 als Kapitel 10 »Demokratie und Finanz (1927)« in den Sammelband »Positionen und Begriffe« von 1939 zeigt, wie wichtig dem Verfasser die Überlegungen in diesem kleinen Werk gewesen sind.In der neuen Auflage sind die Korrekturen berücksichtigt, die vom Autor in sein Handexemplar eingetragen wurden.
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Autorenporträt
Carl Schmitt, geboren am 11.7.1888 in Plettenberg, lehrte als Professor für Verfassungs- und Völkerrecht in Greifswald (1921), Bonn (1922), Berlin (Handelshochschule, 1926), Köln (1932) sowie an der Universität Berlin (1933-1945). Er gehört zu den anregendsten und zugleich umstrittensten politischen Denkern dieses Jahrhunderts in Deutschland. Vor allem seine Definitionen der Begriffe Politische Romantik und Politische Theologie, Souveränität, Diktatur, Legalität und Legitimität sowie des Politischen (»Freund-Feind-Theorie«) hatten starken Einfluß weit über die Grenzen Deutschlands und seines Faches hinaus. Carl Schmitt starb 96jährig am Ostersonntag, dem 7. April 1985, in seinem Geburtsort.
Inhaltsangabe
I. Das VolksgesetzgebungsverfahrenDie verschiedenen Funktionen des Volksentscheids - Das Volksbegehren nach Art. 73 Abs. 3 RV. ist weder Referendums- noch einfache Gesetzes-Initiative - Es ist Einleitung eines durchgängigen Volksgesetzgebungsverfahrens - Folgerungen aus der Einheitlichkeit dieses VerfahrensII. Die vom Volksgesetzgebungsverfahren ausgeschlossenen AngelegenheitenMangel an Systematik in der Regelung dieser Frage - Der Streit um die Auslegung des Art. 73 Abs. 4 RV. - Die Beweisgründe Triepels - Der Standpunkt der Reichsregierung - Kritik der Beweisgründe Triepels: a) die Entstehungsgeschichte; b) der Wortlaut des Art. 73 Abs. 4 RV. - Gründe für den Ausschluß aller Geldgesetze; a) der Haushaltsplan als Ausdruck der Einheit eines geordneten, staatlichen Finanzwesens; b) verfassungsgeschichtliche Bestätigung der Maßgeblichkeit des Zusammenhangs; c) die allgemeine Tendenz zur Einschränkung der Initiative bei Geldgesetzen - Wer entscheidet darüber, was ein Geldgesetz ist?III. Die natürlichen Grenzen der unmittelbaren DemokratieDie verschiedene Bedeutung des Wortes »Volk«- Die Akklamation als das demokratische Urphänomen - Die Wirkung der geheimen Einzelabstimmung: Abhängigkeit von formulierten Fragen; das Volk kann nur Ja oder Nein sagen - Folgerungen für die Volksinitiative - Vom Volksbegehren ausgeschlossene Materien - Grundsätzliche Bemerkungen zur politischen Theorie der reinen DemokratieAnhangEditorische Nachbemerkung - Korrekturbemerkungen Carl Schmitts - Namenverzeichnis
I. Das VolksgesetzgebungsverfahrenDie verschiedenen Funktionen des Volksentscheids - Das Volksbegehren nach Art. 73 Abs. 3 RV. ist weder Referendums- noch einfache Gesetzes-Initiative - Es ist Einleitung eines durchgängigen Volksgesetzgebungsverfahrens - Folgerungen aus der Einheitlichkeit dieses VerfahrensII. Die vom Volksgesetzgebungsverfahren ausgeschlossenen AngelegenheitenMangel an Systematik in der Regelung dieser Frage - Der Streit um die Auslegung des Art. 73 Abs. 4 RV. - Die Beweisgründe Triepels - Der Standpunkt der Reichsregierung - Kritik der Beweisgründe Triepels: a) die Entstehungsgeschichte; b) der Wortlaut des Art. 73 Abs. 4 RV. - Gründe für den Ausschluß aller Geldgesetze; a) der Haushaltsplan als Ausdruck der Einheit eines geordneten, staatlichen Finanzwesens; b) verfassungsgeschichtliche Bestätigung der Maßgeblichkeit des Zusammenhangs; c) die allgemeine Tendenz zur Einschränkung der Initiative bei Geldgesetzen - Wer entscheidet darüber, was ein Geldgesetz ist?III. Die natürlichen Grenzen der unmittelbaren DemokratieDie verschiedene Bedeutung des Wortes »Volk«- Die Akklamation als das demokratische Urphänomen - Die Wirkung der geheimen Einzelabstimmung: Abhängigkeit von formulierten Fragen; das Volk kann nur Ja oder Nein sagen - Folgerungen für die Volksinitiative - Vom Volksbegehren ausgeschlossene Materien - Grundsätzliche Bemerkungen zur politischen Theorie der reinen DemokratieAnhangEditorische Nachbemerkung - Korrekturbemerkungen Carl Schmitts - Namenverzeichnis
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