Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit ermittelt, welche Anforderungen an eine realistische Vollautomatisierung von Verwaltungsverfahren gestellt werden müssen. Insbesondere ist der rechtsstaatliche und datenschutzrechtliche Rahmen der Vollautomatisierung zu bestimmen, der die Gestaltung der eingesetzten IT-Systeme beeinflusst. Dass die Digitalisierung die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung grundlegend verändert hat, dürfte wohl niemanden mehr überraschen. Dabei ist das Konzept der digitalen Verwaltung ein jahrzehntelanger Prozess, der sich unter anderem in E-Government-Gesetzen und zahlreichen Digitalisierungsstrategien äußerte. Dennoch gilt die Verwaltung in den Augen der Öffentlichkeit noch immer als Ewiggestriger Bürokratieapparat. Dieser Stereotyp erscheint zunächst berechtigt, denn die Digitalisierung inder deutschen Verwaltung bleibt im Vergleich zu Ländern wie Estland, Dänemark und Österreich erheblich zurück. Auf der anderen Seite scheint die Digitalisierung in der Privatwirtschaft mit einer exorbitanten Geschwindigkeit fortzuschreiten. In den vergangenen Jahren haben sich jedoch bestimmte Technologien herauskristallisiert, die umfassende gesellschaftliche Diskussionen unausweichlich gemacht haben. Algorithmen, künstliche Intelligenz und Big Data sind zugleich Schlagwörter für den Fluch und Segen dieser Entwicklung. Umso überraschender ist es, dass die Einführung des § 35a VwVfG von den meisten still als Hintergedanke der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hingenommen wurde. Der Gesetzgeber hat mit der Norm den Grundbaustein für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren aller Art gelegt, womit dem Einsatz von IT in der Verwaltung eine neue Bedeutung zukommt. Jedoch wurde auch klar, dass die bisherige Diskussion um vollautomatisierte Verwaltungsverfahren, die zuletzt vor allem in den 70er und 90er Jahren geführt wurde, nicht mehr ausreicht. Grund dafür ist insbesondere das grundlegend fortgeschrittene Technikverständnis und die Europäisierung des Datenschutzrechts.
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