Die vorliegende Publikation widmet sich der Analyse der praktischen Vollziehung des Opferfürsorgesetzes. Das 1947 beschlossene Opferfürsorgegesetz wurde seither 62 Mal(!) geändert, wobei die meisten Änderungen und Erweiterungen auf Druck der NS-Opferverbände bzw. auf alliierte Interventionen zurückgingen. Der selektive Opferbegriff des OFG bevorzugt bis zur Gegenwart Opfer des politischen Widerstandes gegenüber den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, obschon seit 1949 auch Gruppen von Verfolgten in den Genuss von fortlaufenden Rentenzahlungen kommen können. Verfolgungsopfer, die nur einen Opferausweis erhalten, bleiben jedoch auch dann von Unterhaltsrenten ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt aus Eigenem ausreichend zu sichern. Die Richtlinien für eine Anerkennung nach Opferfürsorgegesetz wurden streng und formalisiert gehandhabt, wodurch Verfolgte mit atypischen Verfolgungsgeschichten, Gruppen wie Roma und Sinti nur schwer oder Homosexuelle gar nicht anerkannt wurden. Judikatur und Verwaltungshandeln verfestigten den selektiven Opferbegriff. Wegen ihrer sexuellen Orientierung oder als angeblich asozial Verfolgte schließt der Gesetzgeber bis heute vom OFG aus.
Aus den in den Archiven und Registraturen vorhandenen Akten der Opferfürsorge wurde eine repräsentative Stichprobe gezogen. Knapp 60% der Verfahren der Opferfürsorge verliefen im Sinne des Begehrens der AntragstellerInnen erfolgreich. Die Unterschiede zwischen "aktiven" und "passiven" Opfern waren dabei allerdings erheblich. "Passive" Opfer waren häufiger von (Teil)Ablehnungen, längeren Verfahrensdauern, höherer Verfahrenskomplexität sowie einem höheren "Versandungsrisiko" betroffen.
In der Grundtendenz entsteht der Eindruck, dass Rechtsprechung und Praxis auch im Bereich des OFG eher geneigt schienen, ehemaligen Nationalsozialisten sozusagen einen Vertrauensvorschuss einzuräumen, während hingegen andere, vergleichsweise sogar untergeordnete Aspekte relativ rasch zur Ablehnung einer Anspruchsberechtigung herangezogen wurden. Im Übrigen sind diese Regelungen bis heute wesentlich strenger als etwa jene im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Auch bei den Verfahrensregeln gestaltete der Gesetzgeber das OFG strenger als das KOVG.
Aus den in den Archiven und Registraturen vorhandenen Akten der Opferfürsorge wurde eine repräsentative Stichprobe gezogen. Knapp 60% der Verfahren der Opferfürsorge verliefen im Sinne des Begehrens der AntragstellerInnen erfolgreich. Die Unterschiede zwischen "aktiven" und "passiven" Opfern waren dabei allerdings erheblich. "Passive" Opfer waren häufiger von (Teil)Ablehnungen, längeren Verfahrensdauern, höherer Verfahrenskomplexität sowie einem höheren "Versandungsrisiko" betroffen.
In der Grundtendenz entsteht der Eindruck, dass Rechtsprechung und Praxis auch im Bereich des OFG eher geneigt schienen, ehemaligen Nationalsozialisten sozusagen einen Vertrauensvorschuss einzuräumen, während hingegen andere, vergleichsweise sogar untergeordnete Aspekte relativ rasch zur Ablehnung einer Anspruchsberechtigung herangezogen wurden. Im Übrigen sind diese Regelungen bis heute wesentlich strenger als etwa jene im Kriegsopferversorgungsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Auch bei den Verfahrensregeln gestaltete der Gesetzgeber das OFG strenger als das KOVG.