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Juristen sind in vielerlei Funktionen tätig: als Richter, Rechtsanwälte, Beamte, Professoren, in Beratungs- und Leitungsaufgaben. Gibt es etwas, das sie in diesen unterschiedlichen Funktionen verbindet, das ihre Haltung und Tätigkeit prägt und es erlaubt, von einem Beruf der Juristen zu sprechen?
Ernst-Wolfgang Böckenförde sieht dies Verbindende in einem gemeinsamen Ethos der Juristen. Worin besteht dieses Ethos? Er geht den verschiedenen Erscheinungsformen dieses Ethos nach - bei den römischen Juristen, den kontinentaleuropäischen Juristen der Neuzeit und den am anglo-amerikanischen
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Produktbeschreibung
Juristen sind in vielerlei Funktionen tätig: als Richter, Rechtsanwälte, Beamte, Professoren, in Beratungs- und Leitungsaufgaben. Gibt es etwas, das sie in diesen unterschiedlichen Funktionen verbindet, das ihre Haltung und Tätigkeit prägt und es erlaubt, von einem Beruf der Juristen zu sprechen?

Ernst-Wolfgang Böckenförde sieht dies Verbindende in einem gemeinsamen Ethos der Juristen. Worin besteht dieses Ethos? Er geht den verschiedenen Erscheinungsformen dieses Ethos nach - bei den römischen Juristen, den kontinentaleuropäischen Juristen der Neuzeit und den am anglo-amerikanischen Case-law orientierten Juristen - und fragt nach dem Grundgehalt dieses Ethos, nach dem, was den Juristen zum Juristen im Unterschied zu einem versierten Rechtstechniker macht. Das wird an drei kennzeichnenden Beispielen näher erläutert. Abschließend fragt er nach dem anthropologischen Wurzelgrund, der ein solches Ethos hervorbringt und trägt.
Autorenporträt
Ernst-Wolfgang Böckenförde, Dr. jur., Dr. phil., Dr. h.c. mult., geboren 1930, studierte Rechtswissenschaft, Geschichte und Philosophie an den Universitäten Münster/Westfalen und München. Nach der Habilitation in Münster (1964) lehrte er als Professor für Öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie in Heidelberg (1964-69), Bielefeld (1969-1977) und Freiburg i.Br. (seit 1977, emeritiert 1995). Von 1983 bis 1996 war er Richter am Bundesverfassungsgericht.»Er ist einer der profiliertesten Staatsrechtler seit Gründung der Bundesrepublik. Und er ist einer der wenigen Juristen, die einen Satz geprägt haben, der das ewige Leben hat: 'Der freiheitliche, säkularisierte Rechtsstaat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.' Man nennt diesen Satz 'Böckenförde-Diktum'. Es handelt sich um das E=mc2 der Staatslehre.« (Heribert Prantl in: SZ, 18.9.2010)
Rezensionen
»Auch Bücher haben ein spezifisches Gewicht. Auf vielen Seiten kann wenig, in wenigen Seiten kann viel gesagt sein. Von letzterer Art ist das hier vorzustellende Buch von Ernst-Wolfgang Böckenförde.« Rainer Zaczyk, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 4/2011

»[Eine] kleine Schrift mit großem Gewicht [...]« Josef Demmelbauer, in: OÖ Heimatblätter, 3-4/2011