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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob Anstaltsärzte den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben, mitteilen müssen. Erkenntnisse, welche Anstaltsärzte von Gefangenen erlangen, können für die Strafverfolgungsorgane von großem Interesse sein. Allerdings unterliegen auch Anstaltsärzte grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Die Arbeit untersucht in diesem Zusammenhang, ob und wann Anstaltsärzte zu einer Offenbarung dieser Tatsachen verpflichtet oder befugt sind. Dabei werden zunächst die landesgesetzlichen Bestimmungen betrachtet.…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob Anstaltsärzte den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben, mitteilen müssen. Erkenntnisse, welche Anstaltsärzte von Gefangenen erlangen, können für die Strafverfolgungsorgane von großem Interesse sein. Allerdings unterliegen auch Anstaltsärzte grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Die Arbeit untersucht in diesem Zusammenhang, ob und wann Anstaltsärzte zu einer Offenbarung dieser Tatsachen verpflichtet oder befugt sind. Dabei werden zunächst die landesgesetzlichen Bestimmungen betrachtet. Darüber hinaus wird § 114e StPO begutachtet und durch eine Normauslegung dessen Regelungsadressat ermittelt. Im Ergebnis sind Anstaltsärzte nach § 114e StPO weder verpflichtet noch befugt Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Schließlich wird erörtert, wie mit den durch den Anstaltsarzt rechtwidrig offenbarten Tatsachen umgegangen werden darf.
Autorenporträt
Hannah Birte Ofterdinger studierte Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit Abschluss des Referendariats im Jahr 2018 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli an der Universität Hamburg, ab Juli 2023 ist sie ebendort Habilitandin. Von Februar 2022 bis Juni 2023 war sie zudem wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Kai Cornelius. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Strafrecht, Strafprozessrecht sowie im Recht der Digitalisierung und der Strafrechtsgeschichte.