Valentin Tombergs Geschichte der Völkerrechtswissenschaft wurde 1952 in England verfasst. Zum Zeitpunkt ihrer Entstehung war der kalte Krieg immer mehr zum bestimmenden Faktor in Europa und in der Welt geworden und konnte jederzeit in einen heißen Krieg umschlagen - zum Beispiel 1962 anlässlich der Kuba-Krise. Auch heute geht es in der Welt und insbesondere in Europa wieder um Krieg und Frieden, wie der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine und seine dramatischen Folgen unmissverständlich vor Augen führen. Tomberg zeigt, wie in der Neuzeit das ursprünglich dreistufige Recht…mehr
Valentin Tombergs Geschichte der Völkerrechtswissenschaft wurde 1952 in England verfasst. Zum Zeitpunkt ihrer Entstehung war der kalte Krieg immer mehr zum bestimmenden Faktor in Europa und in der Welt geworden und konnte jederzeit in einen heißen Krieg umschlagen - zum Beispiel 1962 anlässlich der Kuba-Krise. Auch heute geht es in der Welt und insbesondere in Europa wieder um Krieg und Frieden, wie der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine und seine dramatischen Folgen unmissverständlich vor Augen führen. Tomberg zeigt, wie in der Neuzeit das ursprünglich dreistufige Recht Stufe um Stufe abgebaut wurde. Zunächst verlor man das göttliche Recht aus den Augen. Übrig blieb das aus dem Naturrecht und dem positiven Recht bestehende zweistufige Recht. Da jedoch das Naturrecht keine höhere Quelle in der Offenbarung des göttlichen Rechts mehr hatte, büßte es mehr und mehr seine orientierende Wirksamkeit ein - ein Vorgang, an dem die Aufklärung des 18. Jahrhunderts maßgeblichen Anteil hatte. Übrig blieb das einstufige positive Recht. Die Wissenschaft, die sich damit befasst, ist der heute allenthalben verbreitete Rechtspositivismus - für Tomberg Ausdruck und Ursache eines sich immer weiter fortsetzenden Rechtsverfalls, der heute allenthalben spürbar ist.Die Frage einer gerechten Weltfriedensordnung sowie der Rolle, welche das Völkerrecht darin zu spielen hat, stellt sich heute dringlicher denn je.
Vorwort 7I. Zur Problemlage9I.1.Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft9I.2. Die Grundprobleme der Völkerrechtswissenschaft13I.3. Die Methode der Wissenschaft des Völkerrechts17I.4. Der geschichtliche Anfang der Völkerrechtswissenschaft19II. Die Lehre des hl. Thomas von Aquin vom dreistufigen Recht und deren Bedeutung für das Grundproblem des Völkerrechts: Friede und Krieg28II.1. Die augustinische Tradition28II.2. Der Kampf um die Erkennbarkeit der Wahrheit durch das Denken bis Thomas von Aquin31II.3. Die Lehre des heiligen Thomas von Aquin vom dreistufigen Recht38II.4. Die Friedensordnung des heiligen Thomas von Aquin47II.5. Die Lehre des heiligen Thomas von Aquin über den Krieg49III. Die weitere Entwicklung der Probleme des Völkerrechts auf der Grundlage des dreistufigen Rechts54III.1. Der Neutralitäts- und Toleranzbegriff im Mittelalter54III.2. Francisco de Vitoria61III.3. Theologen und Juristen der aufkommenden Neuzeit und ihre Lehren vom Staat87III.4. Francisco Suárez106IV. Der Übergang vom dreistufigen Recht zum zweistufigen Recht117IV.1. Albericus Gentilis und die rechte Art der Kriegführung117IV.2. Hugo Grotius und seine Schule125V. Die "konservativen" und "liberalen" völkerrechtlichen Ideen des rationalistischen Naturrechts nach dem Verdämmern des göttlichen Rechts136V.1. Thomas Hobbes und John Locke136V.2. Samuel von Pufendorf und Christian Thomasius162V.3. Die "Grotianer": Leibniz, Wolff, Vattel184VI. Die Verdämmerung des rationalistischen Naturrechts und der Übergang vom zweistufigen zum einstufigen Recht219VI.1. Die völkerrechtlichen Ideen der französischen Aufklärung und die revolutionäre Politisierung des Rechts219VI.2. Kant und die Kantianer226VI.3. Hegel und die Lehre von der unbeschränkten Selbstherrlichkeit.des Staates241VII. Das einstufige Völkerrecht: der reine Positivismus und seine Probleme252VIII. Die Dämmerung des einstufigen Rechts - des Positivismus - als internationales Recht256IX. Die gegenwärtige Strömung zur Wiedergeburt des Völkerrechts durch Rückkehr zum Naturrecht und zum göttlichen Recht260
Vorwort 7I. Zur Problemlage9I.1.Völkerrecht und Völkerrechtswissenschaft9I.2. Die Grundprobleme der Völkerrechtswissenschaft13I.3. Die Methode der Wissenschaft des Völkerrechts17I.4. Der geschichtliche Anfang der Völkerrechtswissenschaft19II. Die Lehre des hl. Thomas von Aquin vom dreistufigen Recht und deren Bedeutung für das Grundproblem des Völkerrechts: Friede und Krieg28II.1. Die augustinische Tradition28II.2. Der Kampf um die Erkennbarkeit der Wahrheit durch das Denken bis Thomas von Aquin31II.3. Die Lehre des heiligen Thomas von Aquin vom dreistufigen Recht38II.4. Die Friedensordnung des heiligen Thomas von Aquin47II.5. Die Lehre des heiligen Thomas von Aquin über den Krieg49III. Die weitere Entwicklung der Probleme des Völkerrechts auf der Grundlage des dreistufigen Rechts54III.1. Der Neutralitäts- und Toleranzbegriff im Mittelalter54III.2. Francisco de Vitoria61III.3. Theologen und Juristen der aufkommenden Neuzeit und ihre Lehren vom Staat87III.4. Francisco Suárez106IV. Der Übergang vom dreistufigen Recht zum zweistufigen Recht117IV.1. Albericus Gentilis und die rechte Art der Kriegführung117IV.2. Hugo Grotius und seine Schule125V. Die "konservativen" und "liberalen" völkerrechtlichen Ideen des rationalistischen Naturrechts nach dem Verdämmern des göttlichen Rechts136V.1. Thomas Hobbes und John Locke136V.2. Samuel von Pufendorf und Christian Thomasius162V.3. Die "Grotianer": Leibniz, Wolff, Vattel184VI. Die Verdämmerung des rationalistischen Naturrechts und der Übergang vom zweistufigen zum einstufigen Recht219VI.1. Die völkerrechtlichen Ideen der französischen Aufklärung und die revolutionäre Politisierung des Rechts219VI.2. Kant und die Kantianer226VI.3. Hegel und die Lehre von der unbeschränkten Selbstherrlichkeit.des Staates241VII. Das einstufige Völkerrecht: der reine Positivismus und seine Probleme252VIII. Die Dämmerung des einstufigen Rechts - des Positivismus - als internationales Recht256IX. Die gegenwärtige Strömung zur Wiedergeburt des Völkerrechts durch Rückkehr zum Naturrecht und zum göttlichen Recht260
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