Der nach den Präsidentschaftswahlen vom 30. Dezember 2018 eingetretene Wechsel an der Spitze der kongolesischen Exekutive hat trotz einiger politischer Erklärungen und Reaktionen, die vor allem von Ethnizismus und Provinzialismus inspiriert waren, viel Hoffnung geweckt. Politische Hoffnung, aber auch rechtliche Hoffnung. Denn man projiziert sich irgendwohin, auf einen Topos, in dem das Recht souverän ist. Dieser Topos nennt sich Rechtsstaat, und dieser Staat ist verfassungsrechtlich konstitutiv für die Demokratische Republik Kongo (im Folgenden: DRK). In der Tat definiert die Verfassung vom 18. Februar 2006 die DRK als Rechtsstaat. Die Präambel bekräftigt den gemeinsamen Willen des kongolesischen Volkes, einen Rechtsstaat aufzubauen (Präambel, Abs. 3). In Art. 1 Abs. 1 der Verfassung heißt es: "Die Demokratische Republik Kongo ist in ihren Grenzen vom 30. Juni 1960 ein unabhängiger, souveräner, einheitlicher und unteilbarer, sozialer, demokratischer und säkularer Rechtsstaat. " Daraus folgt, dass der Rechtsstaat das erste konstituierende Element der DRK ist. Wenn dieses Element nicht vorhanden ist, ist dieses große Land im Herzen Afrikas rechtlich nicht die DRK.