Das UN-Kaufrecht ist seit dem 1. Januar 1991 geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Als solches verdrängt es bei internationalen Warenkaufverträgen, für die nach den Kollisionsvorschriften deutsches Recht zur Anwendung kommt, grundsätzlich die Vorschriften des unvereinheitlichten deutschen Kaufrechts (BGB, HGB). Allerdings ist der vertragliche Ausschluss des UN-Kaufrechts in Warenkaufverträgen in der anwaltlichen Praxis immer noch weit verbreitet. Es ist daher davon auszugehen, dass das UN-Kaufrecht praktisch noch nicht die Rolle spielt, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zugedacht ist. Die Bearbeitung geht der Frage nach, ob der Ausschluss des UN- Kaufrechts aus Sicht eines deutschen Verkäufers tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob nicht vielmehr das UN-Kaufrecht den praktischen vertraglichen Interessen und Bedürfnissen des Verkäufers stärker entgegenkommt. Hierfür prüft der Verfasser durch Rechtsvergleich vor allem die sich gegenüberstehenden Käuferrechtsbehelfe auf ihre wirtschaftlichen Risiken für den Verkäufer. Neben dem Inhalt des vertraglichen Erfüllungsanspruchs werden die Käuferrechte der Nachbesserung, der Ersatzlieferung, der Vertragsaufhebung bzw. des Rücktritts, der Minderung und insbesondere des Schadensersatzanpruchs auf Rechtsfolgen- und Tatbestandsseite miteinander verglichen. Daneben erörtert der Verfasser die Nachgiebigkeit der jeweiligen Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierfür werden die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässigen vertraglichen Beschränkungen nach dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht aufgezeigt und anschließend geprüft, ob vergleichbare Beschränkungen auch nach dem UN-Kaufrecht zulässig sind.