Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 8 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Veranstaltung: Schwerpunkt IT-Recht und Geistiges Eigentum, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhalte sollen in neue Medien überführt werden, damit sie ihren zeitlosen Geist in neuen Gewändern verbreiten. Sie stellen aber auch einen wirtschaftlich relevanten Markt dar. Existiert eine neue Nutzungsart zu jener Rechte eingeräumt sind, so ist sie wirtschaftlich verwertbar und ein geldwertes Gut. Mit dem "Ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" wurden die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Der "Zweite Korb" erfolgte hingegen ohne zwingende Vorgaben der Gemeinschaft als weitere Anpassung des Urheberrechts an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft. Im Mittelpunkt stand hierbei der zunehmende Einsatz digitaler Technik. Die fakultativen Schrankenbestimmungen insbes. der Privatkopie, die Anpassung des pauschalen Vergütungssys-tems und die Lockerung des Verbotes der Verfügung unbekannter Nutzungsarten, die für diese Arbeit von großer Bedeutung sind, bildeten die Eckpfeiler des "Zweiten Korbes". In Bezug darauf wurde die Verfügung unbekannter Nutzungsarten gem.
31 IV UrhG a.F. aufgehoben und an seine Stelle die
31a, sowie
32c, 137l eingeführt.
31a I S. 3 beinhaltet hierbei ein Widerrufsrecht des Urhebers, welches bestimmten Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegt und die Frage der Rückerstattung der Vergütung bei Einlegen des selbigen aufkommen lässt. Der Rechteerwerb an unbekannten Nutzungsarten ist möglich und zeigt, dass dadurch unser kulturelles Leben belebt wird und gleichzeitig auf Seiten der Verwerter profitable Einnahmen hervor gebracht werden können. Doch fürchtet man
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31 IV UrhG a.F. aufgehoben und an seine Stelle die
31a, sowie
32c, 137l eingeführt.
31a I S. 3 beinhaltet hierbei ein Widerrufsrecht des Urhebers, welches bestimmten Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterliegt und die Frage der Rückerstattung der Vergütung bei Einlegen des selbigen aufkommen lässt. Der Rechteerwerb an unbekannten Nutzungsarten ist möglich und zeigt, dass dadurch unser kulturelles Leben belebt wird und gleichzeitig auf Seiten der Verwerter profitable Einnahmen hervor gebracht werden können. Doch fürchtet man
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