Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: InhaltsverzeichnisI.Einleitung II.Rückschau III.Eingliederungs- und Zulassungsschein nach § 9 SVG IV.Stellenvorbehalt nach § 10 SVG V.Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG VI. Eingriff in das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG durch den Stellenvorbehalt nach §§ 9, 10 SVGVII. Verfassungsmäßige Rechtfertigung 1. Verfassungsimmanente Schranken a. Sozialstaatsprinzip b. Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr 2. Verhältnismäßigkeit a. Sozialstaatsprinzip b. Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr VIII. Fazit und Ausblick Literaturverzeichnis I. EinleitungNach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) verfügte die Bundeswehr im Oktober 2020 über eine Truppenstärke von 183.528 Soldaten . Nach Statusgruppen im Sinne des Soldatengesetzes (SG) unterteilt , hatten davon 53.302 Soldaten den Status eines Berufssoldaten (BS), 122.154 den Status eines Soldaten auf Zeit (SaZ) und 8.072 den Status eines Freiwillig Wehrdienstleisten-den (FWDL). Bei Betrachtung der Zahlen fällt auf, dass die Status-gruppe der SaZ den größten Anteil (66,55%) der Truppenstärke ausmacht.SaZ dienen den Streitkräften für eine begrenzte Zeit. Ein hoher Anteil an SaZ geht zwingend einher mit einer großen An-zahl an Soldaten, die - in der Regel - vor Erreichen des Pensions- oder Renteneintrittsalters die Streitkräfte verlassen und somit dem außerhalb der Bundeswehr liegenden Arbeitsmarkt (wieder-)zugeführt werden müssen, sofern sie nicht in das Verhältnis eines BS wechseln.Die beruflichen Wiedereingliederungsansprüche dieser Soldaten sind in §§ 7 ff. SVG geregelt. Als Teil dieser Ansprüche haben aus der Bundeswehr ausscheidende ....
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