Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 81,12 €
  • Broschiertes Buch

Gestattet das Völkerrecht den Staaten einen gewaltsamen Erstschlag als »vorbeugende Selbstverteidigung«? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Auf diese auch weltpolitisch brisanten Fragen möchte der Autor eine völkerrechtliche Antwort geben. Dies geschieht in sukzessiven logischen Einzelschritten: Zunächst werden bestehende begriffliche Konfusionen beseitigt, der Untersuchungsgegenstand exakt definiert sowie der aktuelle Diskussionsstand dargestellt. Sodann wird mit Hilfe zuvor hergeleiteter theoretischer Rahmenbedingungen das Völkervertrags- und Gewohnheitsrecht der letzten 200 Jahre…mehr

Produktbeschreibung
Gestattet das Völkerrecht den Staaten einen gewaltsamen Erstschlag als »vorbeugende Selbstverteidigung«? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Auf diese auch weltpolitisch brisanten Fragen möchte der Autor eine völkerrechtliche Antwort geben. Dies geschieht in sukzessiven logischen Einzelschritten: Zunächst werden bestehende begriffliche Konfusionen beseitigt, der Untersuchungsgegenstand exakt definiert sowie der aktuelle Diskussionsstand dargestellt. Sodann wird mit Hilfe zuvor hergeleiteter theoretischer Rahmenbedingungen das Völkervertrags- und Gewohnheitsrecht der letzten 200 Jahre ausgewertet. Beachtung finden dabei auch bislang kaum thematisierte, jedoch völkerrechtlich vorgegebene Methoden wie der rechtslinguistische Vergleich aller fünf autoritativen Sprachfassungen von Art. 51 SVN. Die Gesamtanalyse ergibt, dass vorbeugende Selbstverteidigung legal ist, wenn ein Angriff zeitlich unmittelbar bevorsteht oder die Wahrscheinlichkeit eines jederzeitigen Angriffs evident ist.

Ausgezeichnet mit dem Ehrhardt-Imelmann-Preis 2013 und dem Osborne Clarke Promotionspreis für Internationales Recht 2012 der Universität zu Köln.
Rezensionen
"Das methodische Vorgehen, das sauber zwischen den verschiedenen Rechtsquellen unterscheidet, ist beispielhaft. Beeindruckend ist insbesondere die Auslegung von Art. 51 UN-Charta [...]." Dr. Robert Frau, in: Die Öffentliche Verwaltung, 21/2013