Ob vorbeugender Rechtsgüterschutz (Prävention) Zweck des Privatrechts sein soll, ist umstritten. Muss das Privatrecht von ihm wesensfremden Rechtsfolgen rein gehalten werden und dient Schadenersatz tatsächlich nur dem Ausgleich? Oder kann Überkompensation ökonomisch als Preis für eine Rechtsgutverletzung verstanden werden, der als negativer Anreiz verhaltenslenkend wirkt?Der vorliegenden Arbeit liegen drei Thesen zu Grunde: (i) Rechtsgüterschutz ist ein eigenständiger Rechtszweck, (ii) menschliches Verhalten kann mittels Anreizen und Restriktionen beeinflusst werden und (iii) Überkompensation ist eine dem Schweizer Zivilrecht bekannte Rechtsfolge. Nach der Abgrenzung überkompensatorischer Rechtsfolgen insbesondere von angelsächsischen Punitive Damages, wird die dogmatische Begründbarkeit des vorbeugenden Rechtsgüterschutzes analysiert. Dabei wird dargelegt, dass nicht überkompensatorische Rechtsfolgen als solche problematisch sind, sondern vielmehr deren konkrete Ausgestaltung zuhinterfragen ist. Als Konsequenz wird eine Angemessenheitskon-trolle vorgeschlagen. Anschliessend wird das Schweizer Vertrags-recht auf das Vorhandensein überkompensatorischer Rechtsfolgen durchsucht und die dabei entdeckten Normen werden anhand der vorgeschlagenen Angemessenheitskontrolle auf ihre Geeignetheit hin überprüft.
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