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Die einstweilige Heimunterbringung sowie die Untersuchungshaft bei delinquenten Jugendlichen liegen an den Schnittpunkten von Verfassungsrecht und Europäischer Menschenrechtskonvention wie an jenen des Strafprozessrechts, Jugendstrafrechts, Kinder- und Jugendhilferechts und des Familienrechts. Seit Inkrafttreten des KJHG (1991) sind die Grenzbereiche zwischen diesen Gesetzen noch stärkeren Verwerfungen ausgesetzt als zur Zeit des obsoleten Jugendwohlfahrtsrechts (JWG). Bei der geschlossenen Unterbringung sowohl außerhalb, aber auch alternativ zur Untersuchungshaft werden die normativ nur…mehr

Produktbeschreibung
Die einstweilige Heimunterbringung sowie die Untersuchungshaft bei delinquenten Jugendlichen liegen an den Schnittpunkten von Verfassungsrecht und Europäischer Menschenrechtskonvention wie an jenen des Strafprozessrechts, Jugendstrafrechts, Kinder- und Jugendhilferechts und des Familienrechts. Seit Inkrafttreten des KJHG (1991) sind die Grenzbereiche zwischen diesen Gesetzen noch stärkeren Verwerfungen ausgesetzt als zur Zeit des obsoleten Jugendwohlfahrtsrechts (JWG).
Bei der geschlossenen Unterbringung sowohl außerhalb, aber auch alternativ zur Untersuchungshaft werden die normativ nur unzureichend aufeinander abgestimmten Anschlussstellen der unterschiedlichen Gesetzeswerke und der dadurch geminderte "normative Wirkungsgrad" deutlich. Die Ablösung des JWG durch das KJHG hat die vielfach beschworene "Kopernikanische Wende" nicht herbeigeführt und das SGB VIII vermag seinem Auftrag zum Wohle auch delinquenter Jugendlicher nur bedingt zu dienen. Erst die KJHG-Novellierungen imJahr 2005 scheinen diesen Schutzaspekt wieder stärker zu akzentuieren. Demgegenüber hat die Föderalismusreform die defizitäre Lage infolge eines fehlenden Untersuchungshaftvollzugsgesetzes weiter verschärft.