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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Beschwerdeführer können sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist. Darüber hinaus sind Verfassungsbeschwerden auch insoweit zulässig, als angegriffene Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Beschwerdeführer können sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist. Darüber hinaus sind Verfassungsbeschwerden auch insoweit zulässig, als angegriffene Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die einen zwingenden Inhalt haben. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.Das BVerfG sah in der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis. Es erklärte dieses für verfassungswidrig, die Regelungen sind damit nichtig. Eine Rekordzahl von 35.000 Bürgern hatte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Speicherung der Telefon- und Internetdaten für sechs Monate geklagt. Damit müssen bisher gespeicherte Daten gelöscht werden. Mit Hilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten könnten soziale und kommunikative Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert sowie soziale Kontakte identifiziert werden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab