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Die Vorsatzanfechtung gilt als "scharfes Schwert" in der Hand des Insolvenzverwalters, um Vermögensverfügungen zugunsten einer Gläubigergleichbehandlung zu korrigieren. Nahezu uneingeschränkt hält der BGH auch die Zahlungsvereinbarung als kongruente Deckungshandlung für anfechtbar. Bei Wirtschaftsverbänden und Vertretern im Schrifttum stößt die Haltung auf Kritik. Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen" modifizierte 2017 mit § 133 Abs. 3 InsO die Anfechtungsnorm. Die Kritik am BGH ist aufzuzeigen. Mit Blick auf eine singuläre Zahlungsvereinbarung und solche, die…mehr

Produktbeschreibung
Die Vorsatzanfechtung gilt als "scharfes Schwert" in der Hand des Insolvenzverwalters, um Vermögensverfügungen zugunsten einer Gläubigergleichbehandlung zu korrigieren. Nahezu uneingeschränkt hält der BGH auch die Zahlungsvereinbarung als kongruente Deckungshandlung für anfechtbar. Bei Wirtschaftsverbänden und Vertretern im Schrifttum stößt die Haltung auf Kritik. Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen" modifizierte 2017 mit § 133 Abs. 3 InsO die Anfechtungsnorm. Die Kritik am BGH ist aufzuzeigen. Mit Blick auf eine singuläre Zahlungsvereinbarung und solche, die Teil eines vorgerichtlichen Sanierungsversuchs sind, wird das Gesetzgebungsverfahren nachgezeichnet und die anfechtungsrechtliche Behandlung aufgezeigt.