Die Grundvoraussetzung des Straftatbestands des Vertrauensmissbrauchs besteht darin, dass das aktive Subjekt für sich selbst oder für einen anderen über eine einem anderen gehörende bewegliche Sache, deren Besitz und nicht die Herrschaft ihm übertragen wurde, zum Nachteil des passiven Subjekts verfügt. Die Tragweite des Wortes "Übertragung" impliziert jedoch eine Übertragung von Rechten, was bedeutet, dass die Übertragung des Besitzes, auf die sich der Straftatbestand der Untreue bezieht, eine Voraussetzung dafür ist, dass die Sache materiell und physisch unter jedem gesetzlich zulässigen Titel übertragen werden kann.