Der Luftreinhaltung wird in der Umweltpolitik der Bundesrepublik Deutschland höchste Priorität beigemessen: Die Luftverschmutzung verursacht jährlich Schäden an Menschen, Tieren, Pflanzen, Ökosystemen und Materialien in Milliardenhöhe. Wesentlichen Anteil an dieser Luftverschmutzung besitzen die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit in umfassender Weise 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als eine Form der rechtlichen Verankerung des (umweltpolitischen) Vorsorgeprinzips.