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Der ökologische Schutzzweck des Paragraph 1a WHG und seine Verwirklichung im Bereich der Abwassereinleitung, der Abfallablagerung und der Landwirtschaft. Das Buch bestimmt den Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und zeigt auf, wo im Bereich des Wasserrechts ein rechtsverbindliches, ökologisch orientiertes Vorsorgegebot bereits besteht und ob es durch die bestehenden wasserrechtlichen Schutzregelungen in der Verwaltungspraxis umgesetzt werden kann. Gesetzliche Regelungen im Bereich des Umweltschutzes erfordern einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ökonomie und…mehr

Produktbeschreibung
Der ökologische Schutzzweck des Paragraph 1a WHG und seine Verwirklichung im Bereich der Abwassereinleitung, der Abfallablagerung und der Landwirtschaft. Das Buch bestimmt den Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und zeigt auf, wo im Bereich des Wasserrechts ein rechtsverbindliches, ökologisch orientiertes Vorsorgegebot bereits besteht und ob es durch die bestehenden wasserrechtlichen Schutzregelungen in der Verwaltungspraxis umgesetzt werden kann. Gesetzliche Regelungen im Bereich des Umweltschutzes erfordern einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ökonomie und Ökologie. Im Bereich des Wasserrechts stehen folglich der Schutz der Gewässer und deren wirtschaftliche Nutzung im Widerspruch. Entsprechend der umweltpolitischen Konzeption der Bundesregierung, die den Schutz der Ökosysteme in ihrer Ganzheit und um ihrer selbst willen propagiert, wird sich die Ökonomie in zunehmenden Maße an ökologischen Erkenntnissen auszurichten haben. Es gilt demzufolge, das Leitbild einer ökologisch orientierten Vorsorge zu instrumentalisieren. Das Buch bestimmt den Schutzzweck des Wasserhaushaltsgesetzes und zeigt auf, wo im Bereich des Wasserrechts ein rechtsverbindliches, ökologisch orientiertes Vorsorgegebot bereits besteht und ob es durch die bestehenden wasserrechtlichen Schutzregelungen in der Verwaltungspraxis umgesetzt werden kann. Abschließend wird untersucht, wie sich das ökologische Vorsorgegebot auf die gewässerge fährdenden Handlungen der Abwasserbeseitigung, der Abfalldeponierung und der landwirtschaftlichen Düngung auswirkt.