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Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1998 hat ein langandauerndes Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des Bodens seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die aktuellen Diskussionen konzentrieren sich nunmehr auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich der Autor mit dem Vorsorgegrundsatz. Ein Schwerpunkt seiner Untersuchung liegt bei den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft. Insbesondere § 17 BBodSchG, der diese erstmals in der
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Produktbeschreibung
Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1998 hat ein langandauerndes Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des Bodens seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die aktuellen Diskussionen konzentrieren sich nunmehr auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen.

Vor diesem Hintergrund befasst sich der Autor mit dem Vorsorgegrundsatz. Ein Schwerpunkt seiner Untersuchung liegt bei den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft. Insbesondere § 17 BBodSchG, der diese erstmals in der Gesetzgebung definiert und die Landwirtschaft von den Vorsorgeverpflichtungen des Gesetzes nach § 7 BBodSchG weitgehend ausnimmt, wird kritisch beleuchtet. Die Landesbodenschutzgesetze werden zusammenfassend erläutert.

Carsten Loll begrüßt den Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der der Rechtszersplitterung entgegentritt und die Voraussetzung zur gleichförmigen Rechtsanwendung im Sinne eines effektiven Bodenschutzes schafft. Er kritisiert nachdrücklich, dass es sich bei dem Gesetz überwiegend um ein Altlastensanierungsrecht mit stark beschränktem Anwendungsbereich handelt. Mit dem vorsorgenden Bodenschutz und dem Schutz des Bodens vor Verbrauch werden wichtige Zukunftsfelder nur unzureichend geregelt. Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind nicht verbindlich und haben so überwiegend symbolischen Charakter. Die bereits erlassenen Landesbodenschutzgesetze nutzen die vom Bundesgesetzgeber eröffneten Spielräume nicht aus.