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Immer mehr Menschen erreichen heute zwar ein hohes Alter, können aber irgendwann nicht mehr für sich selbst sorgen und entscheiden. Eine häufige Folge ist die gerichtlich angeordnete Betreuung. Deutlich angenehmer für alle Beteiligten ist jedoch die frühzeitige und selbstbestimmte Regelung durch eine entsprechende Vollmacht. Inzwischen hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen und Bindungswirkung der Patientenverfügung durch das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz in BGB und FamFG geregelt. Doch - welche Vollmachtsform ist im Einzelfall die richtige? - wie unterscheidet sich eine…mehr

Produktbeschreibung
Immer mehr Menschen erreichen heute zwar ein hohes Alter, können aber irgendwann nicht mehr für sich selbst sorgen und entscheiden. Eine häufige Folge ist die gerichtlich angeordnete Betreuung.
Deutlich angenehmer für alle Beteiligten ist jedoch die frühzeitige und selbstbestimmte Regelung durch eine entsprechende Vollmacht. Inzwischen hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen und Bindungswirkung der Patientenverfügung durch das Dritte Betreuungsrechtsänderungsgesetz in BGB und FamFG geregelt. Doch
- welche Vollmachtsform ist im Einzelfall die richtige?
- wie unterscheidet sich eine Vorsorgevollmacht von der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung?
- welche Vor- und Nachteile haben die einzelnen Vollmachten?
- welche Kosten fallen an und wer muss sie tragen?
Nur einige von vielen wichtigen Fragen, die Prof. Dr. Walter Zimmermann in seinem Fachbuch gewohnt kompetent beantwortet. Der erfahrene Experte erläutert gut verständlich die verschiedenen Vorsorgemodelle, ihre jeweiligen Vor- und Nachteile und Anwendungsbereiche sowie die Verfahrensabläufe.
Wichtig für die Praxis: kommentierte Musterformulare zu den drei Vorsorgemodellen.
Autorenporträt
Professor Dr. Walter Zimmermann ist Vizepräsident des Landgerichts Passau a.D. und Honorarprofessor für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Regensburg.
Rezensionen
"Insgesamt ist zu sagen, dass eigentlich nichts fehlt, was man wissen sollte, wenn man über Vollmachten belehren soll oder darüber besondere Kenntnisse braucht." -- Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar Der Deutsche Rechtspfleger, 7-8/2007