Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Institut für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere. Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Umstrukturierungen von einst als vorteilhaft qualifizierten Strukturen sind in der betrieblichen Realität notwendig, um sich den ständig ändernden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen anzupassen und weiterhin im unternehmerischen Umfeld erfolgreich bestehen zu können. Nicht untypisch sind Motive wie der Zusammenschluss von Unternehmen, um Synergieeffekte auszunutzen oder Kosten zu reduzieren. Allerdings kann es vorkommen, dass die einst als vorteilhaft qualifizierte Umstrukturierungsmaßnahme nicht die erhoffte Wirkung zeigt oder die Gesellschafter nicht effizient zusammenarbeiten.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Deshalb kann eine erneute Umstrukturierung der Gesellschaft als notwendig erscheinen. Das Bedürfnis der Praxis nach betriebswirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen konfligiert jedoch regelmäßig mit dem Subjektsteuerprinzip. Obwohl der Bundesfinanzhof im Jahr 1993 ausdrücklich bestätigte, dass das deutsche Steuerrecht von einem Grundsatz beherrscht werde, welcher die interpersonelle Übertragung von Vermögen nicht erlaubt. wurden dennoch im Zeitverlauf zunehmend Ausnahmen durch den Gesetzgeber in das Steuerrecht implementiert.
Im Zuge dieser Rechtsprechung und der Entwicklung des Steuerrechts sind zahlreiche, kasuistische, aber wirtschaftlich vergleichbare Priviligierungsvorschriften entstanden. Insbesondere hervorzuheben sind die
6Abs.5, 16Abs.3S.2 - 4EStG und
24UmwStG. Grundlegend verfolgen diese Vorschriften das Ziel, betriebswirtschaftlich erforderliche und sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen nicht durch Steuerbelastungen zu erschweren, sofern die Besteuerung der stillen Reserven durch die Bundesrepublik Deutschland sichergestellt ist. Diese Vorschriften bilden jedoch ein Geflecht von untereinander unabgestimmten und in ihren Voraussetzungen sowie ihren jeweiligen Rechtsfolgen inkonsistententen Individualprivilegierungen.
Deshalb beschäftigt sich diese Masterarbeit mit der Frage, wie Umstrukturierungen bei Personengesellschaften durchgeführt werden sollten und wann welche der genannten Alternativen zu bevorzugen ist. Diese Frage ist erneut in den Mittelpunkt von Umstrukturierungsüberlegungen geraten, da der BFH, durch die Änderung seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Realteilung, neue Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Personengesellschaften geschaffen hat.
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Die Gründe hierfür sind vielfältig. Deshalb kann eine erneute Umstrukturierung der Gesellschaft als notwendig erscheinen. Das Bedürfnis der Praxis nach betriebswirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen konfligiert jedoch regelmäßig mit dem Subjektsteuerprinzip. Obwohl der Bundesfinanzhof im Jahr 1993 ausdrücklich bestätigte, dass das deutsche Steuerrecht von einem Grundsatz beherrscht werde, welcher die interpersonelle Übertragung von Vermögen nicht erlaubt. wurden dennoch im Zeitverlauf zunehmend Ausnahmen durch den Gesetzgeber in das Steuerrecht implementiert.
Im Zuge dieser Rechtsprechung und der Entwicklung des Steuerrechts sind zahlreiche, kasuistische, aber wirtschaftlich vergleichbare Priviligierungsvorschriften entstanden. Insbesondere hervorzuheben sind die
6Abs.5, 16Abs.3S.2 - 4EStG und
24UmwStG. Grundlegend verfolgen diese Vorschriften das Ziel, betriebswirtschaftlich erforderliche und sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen nicht durch Steuerbelastungen zu erschweren, sofern die Besteuerung der stillen Reserven durch die Bundesrepublik Deutschland sichergestellt ist. Diese Vorschriften bilden jedoch ein Geflecht von untereinander unabgestimmten und in ihren Voraussetzungen sowie ihren jeweiligen Rechtsfolgen inkonsistententen Individualprivilegierungen.
Deshalb beschäftigt sich diese Masterarbeit mit der Frage, wie Umstrukturierungen bei Personengesellschaften durchgeführt werden sollten und wann welche der genannten Alternativen zu bevorzugen ist. Diese Frage ist erneut in den Mittelpunkt von Umstrukturierungsüberlegungen geraten, da der BFH, durch die Änderung seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Realteilung, neue Möglichkeiten zur Umstrukturierung von Personengesellschaften geschaffen hat.
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