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Der Autor befaßt sich mit der Frage, wie die durch den »sauren Regen« entstehenden Waldschäden ausgeglichen und durch Präventivmaßnahmen in Zukunft möglichst vermieden werden können. Das bisherige Schadensersatzrecht ist dieser Aufgabe nicht gewachsen, da es eine Individualisierung des Schädigers verlangt, die bei der Vielzahl von Emittenten der maßgeblichen Schadstoffe ausgeschlossen ist. Der Verfasser greift daher die seit längerem diskutierte Idee eines Entschädigungsfonds auf und entwickelt nach Darstellung und Analyse bereits bestehender Fondsmodelle ein eigenes Modell für einen…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor befaßt sich mit der Frage, wie die durch den »sauren Regen« entstehenden Waldschäden ausgeglichen und durch Präventivmaßnahmen in Zukunft möglichst vermieden werden können. Das bisherige Schadensersatzrecht ist dieser Aufgabe nicht gewachsen, da es eine Individualisierung des Schädigers verlangt, die bei der Vielzahl von Emittenten der maßgeblichen Schadstoffe ausgeschlossen ist. Der Verfasser greift daher die seit längerem diskutierte Idee eines Entschädigungsfonds auf und entwickelt nach Darstellung und Analyse bereits bestehender Fondsmodelle ein eigenes Modell für einen Waldschadensfonds. Dieses zeichnet sich dadurch aus, daß die Emittenten derjenigen Schadstoffe, die als Verursacher des Waldsterbens gelten, Umweltabgaben an einen Fonds zahlen, der daraus Entschädigungen und Präventivmaßnahmen finanziert. Da das Phänomen des Waldsterbens europaweit auftritt, schlägt der Autor vor, einen Zentralfonds auf der Ebene der Europäischen Union einzurichten.

Der Hauptteil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein solcher Waldschadensfonds unter den gegebenen vertraglichen Bedingungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene umgesetzt werden kann. Bohlken gelangt zu dem Ergebnis, daß ein Waldschadensfonds, der nicht nur die Entschädigung der Opfer, sondern in Form von Schadensprävention auch umweltpolitische Ziele verfolgt, wegen seiner Sachnähe zum Bereich des Umweltschutzes auf der Grundlage des Art. 130s Abs. 1 EGV zu errichten wäre. Auf dessen Grundlage könnte die EG ihre Mitgliedstaaten selbst unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Finanzverfassung, die die Erhebung von Gemeinschaftsabgaben prinzipiell ausschließt, zur Erhebung von Finanzierungssonderabgaben zugunsten eines Europäischen Waldschadensfonds verpflichten. Da die Belastung der Emittenten im Hinblick auf das Verursacherprinzip auch bezüglich der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft, wie etwa den Grundrechten, gerechtfertigt sei, kommt der Autor insgesamt zu dem Ergebnis, daß das EG-Re