Die Untersuchung befaßt sich mit der Frage, wie weit sich der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen in das Vorbereitungsstadium erstrecken kann. Dazu werden zunächst die Voraussetzungen ermittelt, unter denen ein Zusammenschluß als kriminelle Vereinigung anzusehen ist. Im Vordergrund der Studie stehen insbesondere die Tathandlung des Gründens einer kriminellen Vereinigung, die Beihilfe zum Gründen und vor allem der Versuch des Gründens. Die Grenzen der Strafbarkeit werden im Hinblick auf die in Betracht kommenden typischen Verhaltensweisen aufgezeigt.
Die Untersuchung befaßt sich mit der Frage, wie weit sich der Strafrechtsschutz gegen kriminelle Vereinigungen in das Vorbereitungsstadium erstrecken kann. Dazu werden zunächst die Voraussetzungen ermittelt, unter denen ein Zusammenschluß als kriminelle Vereinigung anzusehen ist. Im Vordergrund der Studie stehen insbesondere die Tathandlung des Gründens einer kriminellen Vereinigung, die Beihilfe zum Gründen und vor allem der Versuch des Gründens. Die Grenzen der Strafbarkeit werden im Hinblick auf die in Betracht kommenden typischen Verhaltensweisen aufgezeigt.
Der Autor: Bernd Scheiff wurde 1959 in Kirchheim geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Seit 1987 ist er Richter am Landgericht in Bonn.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Zusammenschluß eine kriminelle Vereinigung? - Welche Anforderungen sind an die Tathandlung des Gründens einer kriminellen Vereinigung zu stellen? - Ist eine Teilnahme am Gründen einer kriminellen Vereinigung möglich und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen? - Wann liegt ein Versuch vor, eine kriminelle Vereinigung zu gründen ( 129 Abs. 3 StGB)?
Aus dem Inhalt: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Zusammenschluß eine kriminelle Vereinigung? - Welche Anforderungen sind an die Tathandlung des Gründens einer kriminellen Vereinigung zu stellen? - Ist eine Teilnahme am Gründen einer kriminellen Vereinigung möglich und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen? - Wann liegt ein Versuch vor, eine kriminelle Vereinigung zu gründen ( 129 Abs. 3 StGB)?
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