Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Wirtschaftsuniversität Wien (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Entscheidung vom 20. 10. 19991 hatte der OGH erstmals mit den §§ 25c und 25d KSchG auseinandergesetzt. Damalige Auseinandersetzung hingegen beschränkte sich nur aufden Verweis auf die wortwörtlich abgedruckten Ausführungen und der OGH erwähnte nicht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG zu einem Haltungsentfall desInterzedenten führen könnte. Seit der Entscheidung vom 26. 05. 2004 hat der OGH jedoch das Vorliegen von Interzession infolge Eigeninteresses der Mithaftenden verneint. Nun stelltsich die Frage, wann liegt eigentlich eine Interzession iSd § 25c KSchG vor und wann wird § 25c KSchG verwendet.Anhand der Rechtsprechung OGH 1 Ob 31/09d vom 26. 02. 2009 versucht die vorliegende Arbeit eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage abzugeben. Um den Umfang der Arbeit imvorgegebenen Rahmen zu halten, wird einführend der Sachverhalt dieser OGH-Entscheidung kurz skizziert und daraus die Rechtsfrage formuliert. Im Folgenden wird der Begriff Interzessionnach dem Wortlaut des § 25c KSchG erklärt, um Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Lehre zu diskutieren. Anschließend werden die Probleme in der Judikatur aufgezeigt undmit früheren Entscheidungen des OGH zu dieser Rechtsfrage wird versucht, eine Lösung in der Rechtsprechung zu finden. Schließlich die eigene Stellungsannahme der Verfasserin zudiesem Problem abgegeben.
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