Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 13,70 €
  • Broschiertes Buch

Die Gültigkeit der Weihe von Bischof Arnold Harris M a t h e w , der diese am 28.4.1908 in der Alten Gertrudis- Kathedrale zu Utrecht durch den altkatholischen Erzbischof Gerardus Gul und assistiert durch die altkatholischen Bischöfe Mgr. J.J. van Thiel von Haarlem, Mgr. N.B.P. Spit von Deventer und Mgr. J. Demmel von Deutschland empfangen hat. Von Seiten einiger Alt- Katholischen Kirchen aus der Utrechter Union wird gelegentlich der Vorwurf erhoben, dass die Gültigkeit der Bischofsweihe von A. H. Mathew nicht gegeben sei, weil er a.) sich diese Weihe erschlichen habe, da er b.) keine Gemeinde…mehr

Produktbeschreibung
Die Gültigkeit der Weihe von Bischof Arnold Harris M a t h e w , der diese am 28.4.1908 in der Alten Gertrudis- Kathedrale zu Utrecht durch den altkatholischen Erzbischof Gerardus Gul und assistiert durch die altkatholischen Bischöfe Mgr. J.J. van Thiel von Haarlem, Mgr. N.B.P. Spit von Deventer und Mgr. J. Demmel von Deutschland empfangen hat. Von Seiten einiger Alt- Katholischen Kirchen aus der Utrechter Union wird gelegentlich der Vorwurf erhoben, dass die Gültigkeit der Bischofsweihe von A. H. Mathew nicht gegeben sei, weil er a.) sich diese Weihe erschlichen habe, da er b.) keine Gemeinde in GB besessen habe, bzw. ihn diese nicht für dieses Amt vorgeschlagen habe. Dabei stützt man sich auf einen Grundsatz, den der Schweizer Bischof Eduard Herzog (1841 - 1924) erst Jahrzehnte später so formuliert hat: „ Kein Bischof ohne Gemeinde, keine Gemeinde ohne Bischof“. So einleuchtend dieser Grundsatz auch klingt, so sind dem doch 5 wesent-liche Argumente entgegenzuhalten: a.) In jedem Rechtssystem ob kirchlich oder profan, gilt der Grundsatz, dass eine rückwirkende Anwendung nicht statthaft ist. Der neue Grundsatz von Bischof Herzog gilt für die altkatholische und die anglikanische Kirche erst seit der „Edinburgher Erklärung von 1937“. Es ist also das 1908 geltende altkatholische Kirchenrecht für die Beurteilung anzuwenden. Es sah offensichtlich eine gewisse Anzahl von notwendigen Unterstützungserklärungen vor. b.) Wenn man den Herzog- Grundsatz generell rückwirkend auf altkatholische Weihen anwenden würde, so hätte die ganze Alt- katholische Kirche keine gültigen Weihen, denn der römisch- katholische Missions- bischof Dominikus Maria (bzw. Dominique Marie) Varlet hatte zu keiner Zeit Verbindung zu einer eigenen Kirchengemeinde, die ihn hätte vorschlagen können - weder vor seiner eigenen Weihe 1719, auch nicht vor der Weihe des ersten altkatholischen Stamm- Bischofs Petrus Johannes Meindaarts 1739, noch später, nach seiner Absetzung durch Rom. Er ist vielmehr durch die Missionskongregation in Rom zum Bischof vorge-schlagen und durch den Papst abgesetzt worden. Die Gültigkeit seiner Weihe(n) sind selbst im Vatikan unumstritten.