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Der sachgerechte und ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gewerbe- und Industriebetrieben, aber auch in Haushaltungen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des aktiven Umweltschutzes. Dem Wasser kommt dabei eine wesent liche Schlüsselposition auf dem langen Weg der Produktentstehung iiber Nutzung und Anwendung bis zur Beseitigung zu, da grundsätzlich jeder wassergefährdende Stoff bzw. jedes Produkt letztlich in den Wasserkreislauf gelangen kann. Die Vielzahl und das Ausmaß der 01- und Giftunfälle belegt mit Nachdruck, dass das "Vorsorgeprinzip" als Grundsatz eines…mehr

Produktbeschreibung
Der sachgerechte und ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Gewerbe- und Industriebetrieben, aber auch in Haushaltungen, ist eine der wichtigsten Aufgaben des aktiven Umweltschutzes. Dem Wasser kommt dabei eine wesent liche Schlüsselposition auf dem langen Weg der Produktentstehung iiber Nutzung und Anwendung bis zur Beseitigung zu, da grundsätzlich jeder wassergefährdende Stoff bzw. jedes Produkt letztlich in den Wasserkreislauf gelangen kann. Die Vielzahl und das Ausmaß der 01- und Giftunfälle belegt mit Nachdruck, dass das "Vorsorgeprinzip" als Grundsatz eines wirkungsvollen Gewässerschutzes noch mehr in den Vordergrund geriückt werden muss. Über das Wasserrecht hinaus tragen viele andere Gesetze durch Aufnahme umweltrelevanter Regelungen, wie z.B. das Abfallbeseitigungsgesetz, Altolgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Waschmittelgesetz, zum Gewässerschutz bei. Mit der 4. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz im Jahre 1976 hat der Bundesgesetz geber in den Par. 19 g-k das Lagern, Abfiillen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und in dem Par.191 die Zulassung von Fachbetrieben speziell geregelt. Die für diesen Bereich aufgenommene allgemeine SorgfaltspfIicht lässt sich an folgenden Schwerpunkten festschreiben: - Anlagen zum Lagern und Abfüllen müssen so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (Par.19 g Abs. 1 WHG). - Anlagen zum Umschlagen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewiisser vor Verunreinigungen oder sonstiger nachteiliger Veriinderung ihrer Eigenschaft erreicht wird (Par. 19 g Abs. 2 WHG).
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